18. September 2026
Wer Regiestunden verrechnet, muss sie beweisen — das sagt Art. 8 ZGB. Ein vom Kunden unterschriebener Rapport dreht die Beweislast um: Er begründet nach dem Bundesgericht eine natürliche Vermutung für seine Richtigkeit, ohne eine Schuldanerkennung zu sein. Was in den Rapport gehört, wer unterschreiben darf, was ein Vorbehalt bewirkt und was ohne Unterschrift gilt.
Ein Regierapport wird vor Ort unterschrieben, weil der Betrieb sonst jede Stunde und jedes Material beweisen muss: Nach Art. 8 ZGB trägt derjenige die Beweislast, der aus einer Tatsache Rechte ableitet, und bei Regiearbeit ist das der Unternehmer für seinen Aufwand. Ein vom Kunden oder seiner Bauleitung unterschriebener Rapport ändert das. Er begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung für seine Richtigkeit — dass die Arbeit geleistet wurde und der Aufwand nötig war —, und der Kunde muss diese Vermutung mit substantiierten Einwänden umstossen, nicht der Betrieb sie belegen. Eine Schuldanerkennung ist die Unterschrift nicht: Sie bestätigt die Arbeit, nicht die Rechnung. Ohne Unterschrift bleibt der Rapport ein Beweismittel, aber eines von vielen, gegen die Erinnerung des Kunden.
Der Regierapport — im Betrieb meist Stundenrapport oder Tagesrapport — ist das Dokument, mit dem der Unternehmer die nach Aufwand verrechnete Arbeit belegt: wer wann wie lange was gemacht hat, mit welchem Material. Er gehört zur Regie, also zur Arbeit, die nicht durch einen Pauschal- oder Einheitspreis abgedeckt ist und «nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers» vergütet wird (Art. 374 OR). Wo ein Preis vereinbart ist, braucht es keinen Rapport für die Vergütung; wo keiner vereinbart ist, ist der Rapport die Rechnung in Rohform.
Ist die Norm SIA 118 Vertragsbestandteil, regelt Art. 47, wie das Rapportwesen läuft: Der Unternehmer erstellt den Rapport täglich, mit Arbeiterzahl, Arbeits- und Maschinenstunden, Materialverbrauch und Angaben über die geleistete Arbeit; die Bauleitung prüft ihn innert kurzer Frist — sieben Tage in der Ausgabe 2013 — und unterzeichnet ihn; Differenzen vermerkt sie auf dem Rapport und sie sind innert Monatsfrist zu bereinigen. Ohne SIA 118 gibt es keine Pflicht des Kunden, überhaupt zu unterschreiben. Dann ist die Unterschrift eine Frage der Gewohnheit — und der Betrieb hat umso mehr Grund, sie sich vor Ort zu holen.
Das Bundesgericht hat es 2022 in einem Fall aus dem Gipsergewerbe festgehalten (Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022): Von der Bauleitung unterzeichnete Regierapporte begründen eine Vermutung ihrer Richtigkeit, und Vorbehalte, die auf den Rapporten angebracht sind, genügen «mangels weiterer Erläuterungen» nicht, um diese Vermutung zu widerlegen. Der Besteller muss substantiiert bestreiten — welche Stunde, welches Material, warum nicht nötig —, nicht bloss «unter Vorbehalt» schreiben. Die Ergänzungen der öffentlichen Bauherren zur SIA 118 formulieren dieselbe Regel: Die Unterzeichnung der Regierapporte durch die Bauleitung begründet «eine natürliche Vermutung für deren Richtigkeit», stellt «aber keine Schuldanerkennung des Bauherrn dar».
Drei Folgen daraus:
Eine vierte Folge betrifft die Bestellung selbst. Im Urteil 4A_377/2021 hatte der Werkvertrag für Regieaufträge die Schriftform vorbehalten, die Bauleitung hatte die Regierapporte aber grösstenteils vorbehaltlos unterzeichnet. Das Bundesgericht sah darin einen stillschweigenden Verzicht auf den Formvorbehalt. Wer als Kunde jahrelang Rapporte unterschreibt, kann sich später schlecht darauf berufen, dass er nichts bestellt habe — und wer als Betrieb die Unterschrift jedes Mal holt, baut genau diese Position auf.
Ein Rapport, der vor Gericht etwas gilt, beschreibt die Arbeit so, dass ein Dritter sie nachvollziehen kann. Die Fachliteratur zum Rapportwesen sagt es in einem Satz: Neben dem rapportierten Aufwand «muss die erbrachte Arbeit zudem nachvollziehbar beschrieben sein». Konkret:
Der letzte Punkt entscheidet oft mehr als alle anderen. Die Vermutung der Richtigkeit entsteht durch die Unterschrift des Bestellers oder seines Vertreters. Unter SIA 118 ist das die Bauleitung, die nach Art. 33 die Vollmacht dazu hat; ohne SIA 118 gilt Art. 32 OR, und der Kunde muss die Person bevollmächtigt haben. Ein Mieter, der die Wohnung aufschliesst, ein Hauswart, der zufällig da ist, ein Lehrling des Generalunternehmers — sie alle können bestätigen, dass jemand vor Ort war; ob ihre Unterschrift dem Besteller zugerechnet wird, ist eine andere Frage. Im Zweifel: die Person unterschreiben lassen, die da ist, und den Rapport noch am selben Tag dem Besteller zustellen.
Kein Rapport ist wertlos, weil er nicht unterschrieben ist. Er bleibt ein Beweismittel, zusammen mit Lieferscheinen, Fotos, Zeitstempeln, dem Einsatzplan und der Aussage des Monteurs. Nur die Vermutung fehlt: Der Betrieb muss beweisen, der Kunde darf bestreiten. Drei Dinge helfen dann:
Die Rechnung selbst, die Zahlungsfrist und was bei Verzug gilt, stehen im Beitrag «Rechnung nicht bezahlt: Verzug, Skonto, Rückbehalt».
Der beste Zeitpunkt für die Unterschrift ist der Moment, in dem der Kunde die Arbeit sieht. Ein Rapport, der am Freitag im Büro aus Notizen zusammengeschrieben wird, hat keine Unterschrift, unpräzise Zeiten und eine Beschreibung aus der Erinnerung — genau die drei Schwächen, die ein Kunde mit Recht bestreitet. Ein Rapport, den der Monteur auf dem Handy schreibt und der Kunde vor Ort unterschreibt, ist im Büro sofort da, und die Rechnung kann raus. Wo der Kunde nicht vor Ort ist, geht der Rapport per E-Mail und wird online unterschrieben — später, aber mit demselben Effekt. Wie das in elektro.box läuft, steht unter Funktionen.
Ist ein unterschriebener Regierapport eine Schuldanerkennung? Nein. Er begründet eine natürliche Vermutung, dass die rapportierte Arbeit geleistet wurde und der Aufwand nötig war. Ob die Arbeit bestellt war, der Ansatz stimmt und die Rechnung fällig ist, bestätigt die Unterschrift nicht.
Was gilt, wenn der Kunde den Rapport nicht unterschreibt? Der Rapport bleibt ein Beweismittel, aber die Beweislast liegt beim Betrieb: Er muss belegen, dass gearbeitet wurde und wie lange. Unter SIA 118 muss die Bauleitung den Rapport prüfen und Differenzen auf dem Rapport vermerken; ohne SIA 118 gibt es keine Pflicht zur Unterschrift.
Reicht «unter Vorbehalt» als Widerspruch? Nach dem Bundesgericht nicht: Vorbehalte auf dem Rapport genügen ohne weitere Erläuterungen nicht, um die Vermutung der Richtigkeit zu widerlegen. Der Kunde muss sagen, was er bestreitet und warum.
Wer darf den Rapport unterschreiben? Der Besteller oder eine Person, die ihn vertritt — unter SIA 118 die Bauleitung, sonst wer nach Art. 32 OR bevollmächtigt ist. Die Unterschrift eines Mieters oder Hauswarts belegt die Anwesenheit, wird dem Besteller aber nicht ohne Weiteres zugerechnet.
Quellen: Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Art. 8; Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 32 und 374, fedlex.admin.ch. Bundesgericht, Urteil 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022, E. 5.3, und BGE 96 II 61. Norm SIA 118:2013 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten», Art. 33 und 47, wiedergegeben in: Kanton Zürich, Baudirektion, «Ergänzungen HBA zur SIA 118», Ausgabe 2018, und Kanton Bern, Tiefbauamt, Arbeitshilfe «Ausmessen und Abrechnen von Bauarbeiten», 1. Februar 2023. Peter Bürkel, «Regierapporte — ein mögliches Streitobjekt», Fachzeitschrift Pavidensa. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Wir schauen eine echte Woche aus Ihrem Betrieb an — 45 Minuten, bei Ihnen oder am Bildschirm.