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27. September 2026

Betreibung bei offener Rechnung: Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag und Verjährung für Elektrobetriebe

Wer nach der Mahnung nichts hört, leitet die Betreibung ein. Was dann passiert, wie der Rechtsvorschlag sie stoppt und warum eine Forderung aus Handwerksarbeit nach fünf Jahren verjährt.


Eine offene Rechnung setzen Sie in der Schweiz mit einem Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt durch. Das Amt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu: Er hat 20 Tage, um zu zahlen, und zehn Tage, um Rechtsvorschlag zu erheben. Erhebt er ihn, steht die Betreibung still, bis Sie Ihre Forderung vor Gericht durchsetzen. Eine Forderung aus Handwerksarbeit verjährt nach fünf Jahren; die Betreibung unterbricht diese Frist.

Wann die Betreibung an der Reihe ist

Wie viele Mahnungen das Gesetz verlangt, klärt der Beitrag «Rechnung nicht bezahlt»: Ist ein Verfalltag vereinbart, ist der Kunde ohne Mahnung im Verzug, und die Betreibung steht offen. Die drei Erinnerungsschreiben davor sind eine Gepflogenheit des Betriebs, keine Voraussetzung. Ob Sie sie trotzdem verschicken, ist eine Frage des Kunden und des Betrags. Wer die Betreibung einleitet, sollte aber belegen können, was er wann geschickt hat.

Das Betreibungsbegehren: was Sie dem Amt mitgeben

Eine Betreibung ist das gesetzlich geregelte Verfahren, mit dem eine Geldforderung durch den Staat durchgesetzt wird. Sie beginnt mit dem Betreibungsbegehren, das schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt gerichtet wird (Art. 67 Abs. 1 SchKG). Das Gesetz verlangt darin unter anderem:

  • Namen und Wohnsitz von Gläubiger und Schuldner,
  • die Forderungssumme in Schweizer Währung, bei verzinslichen Forderungen mit Zinsangabe und Zinsbeginn,
  • die Forderungsurkunde oder, wenn es keine gibt, den Grund der Forderung.

Für einen Elektrobetrieb ist die Forderungsurkunde die Rechnung, im besten Fall mit der unterschriebenen Offerte und dem unterschriebenen Rapport dahinter (siehe «Regierapport unterschreiben lassen»). Nennen Sie auf dem Begehren Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Fälligkeit, damit der Grund der Forderung für alle Beteiligten nachvollziehbar ist.

Der Zahlungsbefehl: 20 Tage zum Zahlen, zehn Tage für den Rechtsvorschlag

Ein Zahlungsbefehl ist die Urkunde, die das Betreibungsamt dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zustellt (Art. 69 SchKG). Sie fordert ihn auf, innert 20 Tagen zu zahlen, und weist ihn darauf hin, dass er innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben kann und dass die Betreibung sonst ihren Fortgang nimmt (Art. 69 Abs. 2 SchKG).

Zwei Zahlen, die verwechselt werden: 20 Tage hat der Schuldner, um zu zahlen; zehn Tage hat er, um zu widersprechen. Wörtlich sagt Art. 74 Abs. 1 SchKG:

«Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.»

Rechtsvorschlag: der Schuldner muss ihn nicht begründen

Ein Rechtsvorschlag ist die Erklärung des Schuldners, dass er die Forderung oder das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, bestreitet. Er braucht keine Begründung (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Deshalb bedeutet ein Rechtsvorschlag nicht, dass Ihre Forderung schlecht ist: Der Schuldner muss dem Amt keinen Grund nennen.

Bestreitet der Schuldner nur einen Teil, muss er den bestrittenen Betrag genau angeben; sonst gilt die ganze Forderung als bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Der unbestrittene Rest läuft dann weiter.

Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, nimmt die Betreibung ihren Fortgang: Sie können die Fortsetzung verlangen. Dafür gilt eine gesetzliche Frist (Art. 88 SchKG), die dieser Beitrag nicht wiedergibt. Das Betreibungsamt nennt sie, und Sie sollten sie nicht verstreichen lassen.

Wird Rechtsvorschlag erhoben, steht die Betreibung still. Das Gesetz sagt dazu:

«Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.» (Art. 79 Abs. 1 SchKG)

Für Ihre Rechnung heisst das: Sie müssen Ihre Forderung einklagen. Ob ein kürzerer Weg offensteht, hängt davon ab, was Sie in der Hand haben. Das ist der Punkt, an dem eine Anwältin oder ein Anwalt sich lohnt. Hier gilt: Je klarer Offerte, Rapport und Rechnung übereinstimmen, desto besser steht die Forderung da.

Verjährung: fünf Jahre für Handwerksarbeit

Eine Forderung, die nicht durchgesetzt wird, verjährt. Verjährung heisst: Der Schuldner kann die Zahlung verweigern, weil die Frist abgelaufen ist. Das Gesetz kennt eine allgemeine Frist und Ausnahmen (Art. 127 und 128 OR):

  • Zehn Jahre für alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt (Art. 127 OR).
  • Fünf Jahre unter anderem für Forderungen «aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren» und weiteren Berufsarbeiten (Art. 128 Ziff. 3 OR).

Die Installationsarbeit eines Elektrobetriebs ist Handwerksarbeit im Wortsinn. Bei Grenzfällen, etwa einer reinen Materiallieferung oder einem grossen Bauprojekt, kann die Einordnung strittig sein. Das entscheidet im Streitfall das Gericht. Rechnen Sie im Zweifel mit den fünf Jahren.

Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR), nicht mit dem Rechnungsdatum und nicht erst mit der letzten Mahnung. Sie wird unterbrochen, unter anderem durch die Betreibung und durch ein Schlichtungsgesuch oder eine Klage (Art. 135 Ziff. 2 OR). Und ebenso «durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen» (Art. 135 Ziff. 1 OR). Zahlt der Kunde also eine Rate, beginnt die Verjährung von Neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Wie die Frist nach einer Betreibung weiterläuft, regelt Art. 138 OR; das gibt dieser Beitrag nicht wieder.

Praktisch: Eine offene Rechnung, die Sie fünf Jahre lang nicht anfassen, können Sie nicht mehr durchsetzen. Wer alte Posten hat, trägt sich das Fälligkeitsdatum ein und handelt vorher.

Was dieser Beitrag nicht behandelt

Neben der Betreibung kennt das Gesetz für Handwerker auf Bauprojekten das Bauhandwerkerpfandrecht: Es muss spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit im Grundbuch eingetragen sein (Art. 839 Abs. 2 ZGB) — eine eigene, viel kürzere Frist als die fünf Jahre oben, und unabhängig von der Betreibung. Was dafür nötig ist, steht im Beitrag «Bauhandwerkerpfandrecht: die Vier-Monats-Frist».

Was elektro.box dabei übernimmt

Das Mahnwesen in elektro.box zeigt, welche offenen Rechnungen heute mahnbar sind, entlang der Mahnstufen, die der Betrieb selbst einrichtet. Nichts geht ohne Bestätigung hinaus: Der Mahnbrief wird angezeigt, eine Person schickt ihn ab. Für die Betreibung bereitet die Software das Betreibungsbegehren nach Art. 67 SchKG als PDF vor, mit Rechnung, Zins und den bisherigen Mahnungen. Eingereicht wird es von einer Person beim Betreibungsamt; die Software reicht nichts ein. Mehr zur Rechnungsstellung finden Sie auf der Seite Rechnung.

Häufige Fragen

Muss ich dreimal mahnen, bevor ich betreiben darf? Nein. Das Gesetz verlangt Verzug, nicht eine Zahl von Mahnungen. Ist ein Verfalltag vereinbart, ist der Kunde nach Ablauf im Verzug, wie der Beitrag «Rechnung nicht bezahlt» zeigt.

Wie lange hat der Kunde nach dem Zahlungsbefehl? 20 Tage, um zu zahlen, und zehn Tage, um Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 69 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 1 SchKG).

Was mache ich, wenn der Kunde Rechtsvorschlag erhebt? Die Betreibung steht still. Sie müssen Ihre Forderung im Zivilprozess geltend machen (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Holen Sie dafür rechtlichen Rat ein.

Wie lange kann ich eine offene Rechnung einfordern? Für Forderungen aus Handwerksarbeit gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 3 und Art. 130 Abs. 1 OR). Betreibung, Schlichtungsgesuch und Klage unterbrechen sie.

Verwandte Beiträge

Wann der Kunde in Verzug ist und was Skonto und Rückbehalt daran ändern, steht im Beitrag «Rechnung nicht bezahlt». Wie Sie Zahlungen vor der Schlussrechnung absichern, zeigt der Beitrag «Akonto verlangen als Elektrobetrieb». Wie ein unterschriebener Rapport im Streit trägt, zeigt der Beitrag «Regierapport unterschreiben lassen».


Quellen: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), Art. 67, 69, 74, 75 und 79, und Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 127, 128, 130, 135 und 137, fedlex.admin.ch, Fassung vom 1. Januar 2026, abgerufen am 27. September 2026. Wörtlich wiedergegeben sind nur die als Zitat gesetzten Sätze. Art. 88 SchKG und Art. 138 OR wurden nicht gelesen und sind hier nicht wiedergegeben. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung: ob eine Forderung als Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR gilt und wie in einem konkreten Fall vorzugehen ist, entscheidet im Streitfall das Gericht.

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