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3. September 2026

Rechnung nicht bezahlt: Verzug, Verzugszins, Skonto und Rückbehalt für Elektrobetriebe

Ob Sie mahnen müssen oder der Kunde bereits im Verzug ist, hängt von einer einzigen Zeile in der Offerte ab. Und ein Rückbehalt für Mängel ist etwas anderes als eine Sicherheit, die sich der Kunde einfach nimmt.


Die Schlussrechnung ist seit sechs Wochen offen. Anrufen, mahnen, weiterarbeiten oder die nächste Etappe erst gar nicht beginnen — was zulässig ist, hängt nicht vom Ton des Kunden ab, sondern von vier Fragen, die das Obligationenrecht schon vor der Rechnungsstellung beantwortet hat.

Fällig ist nicht dasselbe wie in Verzug

Der Beitrag zum Nachtrag zur Offerte zeigt, dass die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes fällig wird (Art. 372 Abs. 1 OR). Fällig heisst: geschuldet, einforderbar. In Verzug ist der Kunde damit noch nicht automatisch.

Art. 102 OR unterscheidet zwei Wege dorthin:

  • Ohne Verfalltag kommt der Kunde erst durch eine Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR): eine formlose, aber eindeutige Aufforderung, jetzt zu zahlen.
  • Mit einem vereinbarten Verfalltag — «zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum» ist ein solcher — kommt der Kunde automatisch mit Ablauf dieser Frist in Verzug, ganz ohne separate Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR).

Praktisch heisst das: Eine Zahlungsfrist auf der Rechnung ist kein Kulanzhinweis, sondern die Rechtsgrundlage dafür, ab wann Sie mahnen können, ohne zuerst zu mahnen.

Verzugszins — 5 %, sofern nichts anderes vereinbart ist

Ist der Kunde in Verzug, schuldet er ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) — unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Ein höherer Zins gilt nur, wenn er vertraglich vereinbart wurde (Art. 104 Abs. 2 OR); ohne eine solche Abrede bleiben es 5 %.

Das ist ein gesetzlicher Anspruch, kein Druckmittel, das erst durchgesetzt werden müsste — er entsteht mit dem Verzug selbst. Ob er sich lohnt, einzufordern, ist bei kleineren Beträgen eine andere Frage, aber er gehört in jede zweite Mahnung, nicht erst in die Betreibung.

Wie viele Mahnungen das Gesetz verlangt: keine, oder eine

Die «drei Mahnungen vor der Betreibung» sind eine kaufmännische Gepflogenheit, keine gesetzliche Pflicht. Ist ein Verfalltag vereinbart, ist der Kunde nach Art. 102 Abs. 2 OR bereits in Verzug, bevor überhaupt eine Mahnung verschickt wurde — die Betreibung nach SchKG ist ab diesem Zeitpunkt möglich. Was das Gesetz verlangt, ist Verzug; wie viele Erinnerungen ein Betrieb davor aus Kulanz verschickt, ist seine eigene Entscheidung, keine Voraussetzung.

Skonto: eine Vertragsklausel, kein gesetzlicher Abzug

Ein Skonto — «2 % bei Zahlung innert 10 Tagen» — ist im OR nicht geregelt; es ist eine Zahlungsbedingung, die der Betrieb selbst auf die Rechnung schreibt und die nur unter der genannten Bedingung gilt. Zwei Punkte, die in der Praxis regelmässig übersehen werden:

  • Die Frist ist Teil der Bedingung, nicht eine Empfehlung. Zahlt der Kunde erst nach Ablauf der Skontofrist, aber zieht den Skontobetrag trotzdem ab, ist die Zahlung unvollständig — der Restbetrag bleibt offen und kann nach den obigen Regeln in Verzug geraten samt Verzugszins.
  • Ein Skonto ändert nichts an der Fälligkeit. Die Rechnung ist weiterhin zum vollen Betrag fällig; der Skonto ist ein Nachlass für schnelles Zahlen, kein zweiter, niedrigerer Rechnungsbetrag.

Rückbehalt: zwei verschiedene Dinge, die denselben Namen tragen

«Der Kunde behält etwas zurück» meint in der Praxis zwei rechtlich unterschiedliche Situationen, und nur eine davon steht dem Kunden ohne weiteres zu.

Die Minderung wegen eines Mangels ist im Gesetz vorgesehen. Zeigt der Kunde nach Ablieferung einen Mangel form- und fristgerecht an (Art. 367 Abs. 1 OR), kann er bei einem nicht erheblichen Mangel einen dem Minderwert entsprechenden Abzug am Lohn verlangen (Art. 368 Abs. 2 OR). Das ist ein gesetzliches Recht, aber es setzt einen tatsächlichen, angezeigten Mangel voraus — nicht ein allgemeines «zur Sicherheit».

Ein pauschaler Sicherheits- oder Garantierückbehalt — üblicherweise ein Prozentsatz der Schlussrechnung, der bis zum Ende der Garantiefrist einbehalten wird — ist dagegen keine gesetzliche Grösse. Das OR sieht so etwas nicht vor; es ist eine vertragliche Abrede, die explizit vereinbart sein muss, meist über eine Bezugnahme auf eine Norm wie die SIA 118. Steht in der Offerte oder im Vertrag nichts davon, hat der Kunde kein Recht, sich einen solchen Rückbehalt einfach selbst zu nehmen — die volle Vergütung ist bei Ablieferung fällig (Art. 372 Abs. 1 OR), unabhängig von einer noch laufenden Garantiefrist.

Für den Betrieb folgt daraus die eigentlich nützliche Regel: Ein Rückbehalt gehört in die Offerte, bevor er ein Streitpunkt in der Schlussrechnung wird. Steht dort nichts, ist die Ausgangslage die gesetzliche — voll fällig bei Ablieferung, Kürzung nur bei einem tatsächlich angezeigten Mangel.

Verwandte Beiträge

Welche Preisform — Pauschal, Kostenvoranschlag oder Regie — die Fälligkeit und einen möglichen Nachtrag bestimmt, steht im Beitrag «Nachtrag zur Offerte». Was Erstprüfung, Schlusskontrolle und Abnahmekontrolle unterscheidet, zeigt der Beitrag «Erstprüfung, Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle». Ob und wann eine Anzahlung während der Bauzeit verlangt werden kann, zeigt der Beitrag «Akonto verlangen als Elektrobetrieb».


Quellen: Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 82, 102, 104, 367, 368 und 372, fedlex.admin.ch, Fassung abgerufen am 3. September 2026. Die Artikel sind im Wortlaut wiedergegeben, wo sie zitiert werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung: ob ein Mangel im Sinne von Art. 368 OR erheblich oder minder erheblich ist und welche vertraglichen Rückbehalts- oder Skontoabreden im Einzelfall gelten, ist eine Frage des jeweiligen Vertrags und im Streitfall des Gerichts.

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