13. Oktober 2026
Ein Stundenrapport hält fest, wer wann wie lange an welchem Auftrag gearbeitet hat. Im Elektrobetrieb dient er zwei Zwecken zugleich: der Arbeitszeiterfassung, die Art. 73 ArGV 1 verlangt, und der Abrechnung von Regiearbeit beim Kunden. Was die Verordnung vorschreibt, welche Felder ein Rapport braucht — als Vorlage zum Übernehmen — und warum Wegzeit und Pausen anders zählen als auf der Rechnung.
Ein Stundenrapport hält fest, wer an welchem Tag wie lange an welchem Auftrag gearbeitet hat — mit Beginn, Ende, Pausen und einer kurzen Beschreibung. Im Elektrobetrieb erfüllt er zwei Aufgaben, die man auseinanderhalten muss. Er ist erstens die Arbeitszeiterfassung, die das Arbeitsgesetz vom Arbeitgeber verlangt: Nach Art. 73 ArGV 1 müssen die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, ihre Lage und die Pausen ab einer halben Stunde ersichtlich sein, und die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Er ist zweitens die Grundlage für die Rechnung, wenn Arbeit in Regie verrechnet wird. Dieselben Stunden, zwei Leser: das Arbeitsinspektorat fragt nach der Person, der Kunde nach dem Auftrag. Ein Rapport, der beides trägt, muss nur einmal geschrieben werden.
Im Betrieb heissen viele Blätter Stundenrapport: der Wochenzettel des Monteurs, der Tagesrapport auf der Baustelle, der Regierapport, den der Kunde unterschreibt. Der Unterschied liegt nicht im Formular, sondern darin, wofür es gebraucht wird.
Die beiden Sichten decken sich nicht. Eine Stunde Weg zur Baustelle kann Arbeitszeit sein und trotzdem nicht auf die Rechnung gehören; eine Stunde an einem Pauschalauftrag ist Arbeitszeit, aber nie Regie. Wer nur einen Zettel für die Rechnung führt, hat für den Lohn eine Lücke — und umgekehrt.
Art. 46 des Arbeitsgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber, die Verzeichnisse und Unterlagen, aus denen die für den Vollzug nötigen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Was darin stehen muss, zählt Art. 73 Abs. 1 ArGV 1 auf. Für den Stundenrapport sind diese Buchstaben massgebend:
Dazu kommen die Personalien, die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt (Buchstaben a und b), die im Personaldossier stehen und nicht auf jedem Rapport. Nach Art. 73 Abs. 2 ArGV 1 sind die Verzeichnisse und Unterlagen nach Ablauf ihrer Gültigkeit mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Zwei Erleichterungen kennt die Verordnung, und beide haben Bedingungen:
Ein Monteur, dessen Tag der Disponent plant, setzt seine Arbeitszeit nicht zu einem namhaften Teil selbst fest. Für ihn gilt in aller Regel die volle Erfassung nach Art. 73 Abs. 1. Ein Gesamtarbeitsvertrag der Branche kann weitere Regeln enthalten; massgebend ist der Vertrag, der für den Betrieb gilt.
Drei Punkte entscheiden im Elektrobetrieb fast jede Diskussion über Stunden:
Diese Tabelle deckt beide Zwecke ab. Die Spalte «Wofür» sagt, ob ein Feld den Lohn, die Rechnung oder beides bedient; ein Rapport mit allen Feldern muss nur einmal geschrieben werden.
| Feld | Beispiel | Wofür |
|---|---|---|
| Datum | Di, 13.10.2026 | Lohn und Rechnung |
| Mitarbeiter | R. Frei, Monteur | Lohn (Art. 73 ArGV 1) |
| Beginn – Ende | 07:00 – 16:45 | Lage der Arbeitszeit (Bst. c) |
| Pausen ab 30 Min. | 12:00 – 12:45 | Lage und Dauer der Pause (Bst. e) |
| Mehr-Wegzeit | 0.5 h | Arbeitszeit nach Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 |
| Auftrag / Objekt | 4471, Bahnhofstrasse 12 | Rechnung, Nachkalkulation |
| Stunden am Auftrag | 6.5 h (Rest: zweiter Auftrag) | Rechnung |
| Art der Stunden | Regie / Pauschal / Garantie | was der Kunde bezahlt |
| Arbeit in Worten | Verteiler UG, 3 Abgänge ersetzt, FI nachgerüstet | Beweis der Regie |
| Material | FI-Schalter 40 A, 1 Stk. | Rechnung |
| Überzeit / Zuschläge | aus der Wochensumme | Lohn (Bst. h) |
| Unterschrift Kunde | Name, Funktion | Beweis der Regie |
Zwei Regeln machen die Vorlage brauchbar. Erstens: am selben Tag ausfüllen, nicht am Freitag aus der Erinnerung — Beginn, Ende und Pausen sind am Abend noch genau und eine Woche später geschätzt. Zweitens: eine Zeile pro Auftrag, wenn ein Monteur am selben Tag bei zwei Kunden war; sonst lässt sich die Regie nicht sauber verrechnen und die Nachkalkulation stimmt nicht.
Ein vollständiger Stundenrapport wird zweimal ausgewertet:
Wer die Stunden auf Papier erfasst, tippt sie danach zweimal ab: einmal in die Lohnbuchhaltung, einmal in die Rechnung. In elektro.box entsteht der Rapport auf der Baustelle — mit Stunden, Material, Fotos und der Unterschrift des Kunden, auch ohne Empfang im Untergeschoss — und die Rechnung entsteht aus dem Rapport. Wie das im Störungsdienst läuft, zeigt die Seite Service; wie es offline funktioniert, die Seite Baustelle.
Ist ein Stundenrapport in der Schweiz Pflicht? Die Arbeitszeiterfassung ist es: Nach Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 muss der Arbeitgeber Unterlagen führen, aus denen die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, ihre Lage und die Pausen ab einer halben Stunde ersichtlich sind. Ob das ein Rapport auf Papier, eine App oder ein Stempelsystem ist, schreibt die Verordnung nicht vor.
Wie lange muss ich Stundenrapporte aufbewahren? Nach Art. 73 Abs. 2 ArGV 1 mindestens fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit. Als Beleg einer Rechnung kann eine längere Frist gelten; das regelt das Buchführungsrecht.
Zählt die Fahrt zur Baustelle als Arbeitszeit? Der normale Arbeitsweg nicht. Wird der Weg wegen eines auswärtigen Einsatzortes länger als üblich, ist die Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 2 ArGV 1). Ob der Kunde die Fahrt bezahlt, ist eine Frage des Vertrags mit ihm.
Was ist der Unterschied zwischen Stundenrapport und Regierapport? Der Stundenrapport erfasst die Arbeitszeit einer Person, für den Lohn und das Arbeitsgesetz. Der Regierapport belegt gegenüber dem Kunden die Arbeit, die nach Aufwand verrechnet wird, und wird von ihm unterschrieben. Im Elektrobetrieb ist es oft dasselbe Blatt — wenn es die Felder für beide Zwecke hat.
Muss der Kunde den Stundenrapport unterschreiben? Für die Arbeitszeiterfassung nicht. Für Regiestunden ist die Unterschrift der stärkste Beweis, dass die Arbeit geleistet wurde; ohne sie muss der Betrieb das selbst belegen.
Quellen: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11), Art. 13, 15 und 46; Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111), Art. 13, 73, 73a und 73b, Fassung vom 1. September 2024; Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 374; fedlex.admin.ch. Stand 13. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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