29. August 2026
Ob ein Nachtrag durchsetzbar ist, entscheidet nicht die Menge der Mehrarbeit, sondern welche der drei Preisformen des OR vereinbart wurde. Bei fester Übernahme schuldet der Besteller keinen Rappen mehr — auch dann nicht, wenn der Betrieb doppelt so lange gebraucht hat.
Die Wohnung ist fertig, der Rapport ist unterschrieben, und die Schlussrechnung liegt 4'800 Franken über der Offerte — weil der Bestand anders war als angenommen und zwei Tage Mehrarbeit anfielen. Der Kunde zahlt den Offertbetrag und streicht den Rest. Wer im Recht ist, hängt an einer Frage, die lange vor der Mehrarbeit beantwortet wurde: welche Preisform steht im Vertrag?
Das Obligationenrecht kennt drei, und sie führen zu drei verschiedenen Antworten. Die meisten Streitfälle entstehen, weil beide Seiten von unterschiedlichen Formen ausgehen.
Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war (Art. 373 Abs. 1 OR).
Das ist die harte Regel, und sie ist die meistunterschätzte im ganzen Werkvertragsrecht. «Wir haben zwei Tage länger gebraucht» ist bei einem Pauschalpreis kein Anspruch, sondern ein Kalkulationsfehler — er liegt beim Betrieb. Umgekehrt gilt dieselbe Logik zugunsten des Betriebs: der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung weniger Arbeit verursacht hat als vorgesehen (Art. 373 Abs. 3 OR).
Art. 373 Abs. 2 OR öffnet eine Tür, aber nur einen Spalt. Verlangt sind ausserordentliche Umstände, die
Sind sie erfüllt, kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen. Drei Dinge stehen da, die in der Praxis regelmässig überlesen werden: es entscheidet ein Gericht, nicht der Betrieb; es ist Ermessen, kein Anspruch; und «übermässig erschweren» ist mehr als «teurer geworden». Ein Bestand, der anders aussieht als erwartet, ist auf einer Renovation kein ausserordentlicher Umstand — er ist das normale Risiko der Arbeit.
Der Kostenvoranschlag ist die gefährlichste der drei Formen, und zwar in die Richtung, die niemand erwartet. Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, hat dieser das Recht, vom Vertrag zurückzutreten — sowohl während als nach der Ausführung des Werkes (Art. 375 Abs. 1 OR).
Nach der Ausführung. Die Arbeit ist gemacht, und der Vertrag fällt trotzdem dahin.
Bei Bauten auf Grund und Boden des Bestellers gilt eine mildere Variante: er kann eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen, oder — wenn die Baute noch nicht vollendet ist — dem Unternehmer gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten die Fortführung entziehen (Art. 375 Abs. 2 OR). Für den Elektrobetrieb, der fast immer auf fremdem Grund arbeitet, ist meist diese zweite Variante einschlägig, und sie läuft auf eine Kürzung hinaus.
«Unverhältnismässig» ist nicht definiert, und das ist keine Lücke, sondern eine Ermessensfrage im Einzelfall. Wer einen Ansatz nennt, schuldet deshalb vor allem eines: rechtzeitig zu sagen, dass er nicht hält.
Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR).
Das ist die gesetzliche Grundlage der Regie, und sie ist für den Betrieb die freundlichste — der Preis folgt dem tatsächlichen Aufwand. Sie ist aber auch die beweisintensivste: «Wert der Arbeit und Aufwendungen» muss im Streitfall belegt werden, Stunde für Stunde und Position für Position. Ein Regieauftrag ohne sauber geführte Rapporte ist ein Auftrag, dessen Preis man vor Gericht nicht beziffern kann.
Ein Nachtrag ist durchsetzbar, wenn er eine Änderung des Umfangs abbildet — zusätzlich bestellte Leistung —, nicht wenn er eine Fehlkalkulation der vereinbarten Leistung nachträglich korrigiert. Die Trennlinie verläuft nicht bei der Höhe des Betrags, sondern bei der Frage, ob der Besteller etwas anderes oder mehr bestellt hat.
Praktisch heisst das:
Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR) — nicht dreissig Tage nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, ist für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu zahlen (Art. 372 Abs. 2 OR). Das ist die gesetzliche Grundlage für Akontozahlungen nach Bauabschnitten, und sie greift nur, wenn die Teilung im Vertrag steht.
Wer die Kontrollpflichten rund um die Abnahme auseinanderhalten will, findet sie im Beitrag «Erstprüfung, Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle». Welche Kontrollperiode für eine Installation gilt, zeigt der Rechner für Kontrollperioden.
Quellen: Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 372, 373, 374 und 375, fedlex.admin.ch, Fassung abgerufen am 28. August 2026. Die Artikel sind im Wortlaut wiedergegeben, wo sie zitiert werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung: ob ein konkreter Umstand «ausserordentlich» im Sinne von Art. 373 Abs. 2 OR oder eine Überschreitung «unverhältnismässig» im Sinne von Art. 375 Abs. 1 OR ist, entscheidet im Streitfall das Gericht im Einzelfall.