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15. September 2026

Mess- und Prüfprotokoll: bei welchen Kontrollen es Pflicht ist, welche Werte hinein müssen und was bei Photovoltaik gilt

Fünf Kontrollen verlangen ein Mess- und Prüfprotokoll, und die Netzbetreiberin darf einen Sicherheitsnachweis ohne die Messwerte zurückweisen. Was die V-UVEK NIV und das ESTI konkret verlangen: Isolationsmessung, Kurzschlussstrom am Anfang und am Ende, RCD-Prüfung — je Endstromkreis. Und bei einer PV-Anlage: das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik nach ESTI-Weisung 220.


Ein Mess- und Prüfprotokoll ist bei fünf Kontrollen Pflicht: bei der baubegleitenden Erstprüfung, der Schlusskontrolle, der Abnahmekontrolle, der periodischen Kontrolle und der Stichprobenkontrolle. Hinein gehören je Endstromkreis die Werte der Isolationsmessung, der Kurzschlussstrom am Anfang und am Ende der Leitung sowie Art, Charakteristik und Bemessungsstrom der Überstromschutzeinrichtung — und das Ergebnis der RCD-Prüfung. Fehlen diese Werte, darf die Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis zurückweisen.

Das steht nicht in der NIN, sondern in der Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen und in den Antworten des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ESTI. Beide sind öffentlich, und beide sind konkreter, als die meisten Betriebe annehmen.

Was das Mess- und Prüfprotokoll ist

Ein Mess- und Prüfprotokoll ist die Aufzeichnung der Ergebnisse einer durchgeführten Kontrolle — die Messwerte und Prüfergebnisse je Stromkreis, mit denen sich die Sicherheit einer elektrischen Installation beurteilen lässt. So definiert es Art. 14 Abs. 1 der V-UVEK NIV: Das Protokoll «gibt die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen wieder».

Es ist damit nicht dasselbe wie der Sicherheitsnachweis, sondern ein Teil von ihm. Der Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV ist das Dokument, das der Eigentümer der Netzbetreiberin einreicht; das Mess- und Prüfprotokoll ist sein technischer Inhalt. Das ESTI formuliert es so: Das Protokoll «bildet einen Teil des technischen Inhalts eines Sicherheitsnachweises und dient der Beurteilung der Sicherheit der elektrischen Installation». Der Installationsumfang — und bei einer unabhängigen Kontrolle der Kontrollumfang — muss aus den protokollierten Messungen ersichtlich sein.

Was die drei Kontrollen bei einer neuen Installation voneinander unterscheidet und wer sie durchführen darf, steht im Beitrag «Erstprüfung, Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle». Dieser Beitrag hier geht um das, was dabei aufgeschrieben werden muss.

Bei welchen Kontrollen es Pflicht ist

Art. 14 Abs. 2 der V-UVEK NIV zählt die Kontrollen abschliessend auf, für die ein Mess- und Prüfprotokoll zu erstellen ist:

  1. baubegleitende Erstprüfung (Art. 24 Abs. 1 NIV);
  2. Schlusskontrolle (Art. 24 Abs. 2 NIV);
  3. Abnahmekontrolle (Art. 35 Abs. 3 NIV);
  4. periodische Kontrolle (Art. 36 NIV);
  5. Stichprobenkontrolle (Art. 39 Abs. 1 NIV).

Zwei Punkte daran überraschen in der Praxis regelmässig.

Die Erstprüfung ist protokollpflichtig, auch ohne Sicherheitsnachweis. Art. 24 Abs. 1 NIV verlangt, dass die baubegleitende Erstprüfung «zu protokollieren» ist — bei jeder Installation, vor der Inbetriebnahme. Und bei den kleinen Arbeiten, bei denen laut ESTI ausnahmsweise kein formeller Sicherheitsnachweis nötig ist — Reparatur oder Austausch eines Erzeugnisses, höchstens 3.7 kVA Leistungsänderung, keine Anpassung von Haus-, Bezüger- oder Verteilleitungen, keine Meldepflicht — genügt gerade das Protokoll der Erstprüfung, das dem Eigentümer übergeben wird. Das Protokoll ist also die eine Unterlage, die nie entfällt.

Die Abnahmekontrolle braucht ein eigenes Protokoll — darf aber auf dem bestehenden aufbauen. Nach Art. 14 V-UVEK NIV erstellt auch das unabhängige Kontrollorgan bei der Abnahmekontrolle ein Mess- und Prüfprotokoll. Es kann laut ESTI das Protokoll der Schlusskontrolle verwenden und «entsprechend mit den eigenen gemessenen Werten inklusive Messgeräteangabe» ergänzen. Die Unabhängigkeit der Kontrolle nach Art. 31 NIV muss dabei ersichtlich bleiben: Wer was gemessen hat, mit welchem Gerät, muss aus dem Dokument hervorgehen. Dasselbe gilt für die Stichprobenkontrolle der Netzbetreiberin.

Welche Werte hinein müssen

Art. 13 der V-UVEK NIV verlangt für den Sicherheitsnachweis neben den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 NIV «alle technischen Angaben […], die für die Beurteilung der Sicherheit einer elektrischen Installation notwendig sind». Als notwendig gelten insbesondere:

  • die Werte der Isolationsmessung — oder, wo das Ausschalten einzelner Verbrauchergruppen wegen der angeschlossenen Verbraucher schwierig oder unverhältnismässig ist, die Werte des Differenzstroms;
  • die Beschreibung der Schutzmassnahmen und Schutzorgane und deren Beurteilung.

Das ESTI macht daraus in seinen FAQ eine konkrete Liste. Auf dem Sicherheitsnachweis sind «an den vorgesehenen Stellen die Messwertergebnisse der Überprüfungen einzutragen», und zwar:

  • die Bemessungsstromstärke am Anschlussüberstromunterbrecher;
  • Art, Charakteristik und Bemessungsstromstärke der eingesetzten Überstromschutzeinrichtung — das ESTI nennt als Beispiele «FI-LS C, 13 A», «D3 gG K VS, 40 A Vollschutz», «D3 gG T träge, 40 A» oder «NH00 gG, 80 A»;
  • der Kurzschlussstrom Ik Anfang (L-PE) und Ik Ende (L-PE);
  • die Isolationsmessung (Riso).

Der Satz, der die Praxis bestimmt, steht direkt dahinter: Die Ergebnisse sind «je Endstromkreis (Überstromschutzeinrichtung) im Mess- und Prüfprotokoll nachvollziehbar festzuhalten». Ein Wert pro Verteiler genügt nicht. Die Messwerte müssen sich auf die Überstromschutzeinrichtung beziehen, die im jeweiligen Stromkreis eingesetzt ist — sonst lässt sich nicht beurteilen, ob sie im Fehlerfall rechtzeitig abschaltet.

Für eine Wohnung nennt das ESTI in einem Fachbeitrag die minimalen Angaben: der Kurzschlussstrom der Zuleitung oder Anschlusssicherung, der Bezügersicherung, des grössten Endstromkreises und — am Ende gemessen — des am weitesten entfernten Endstromkreises.

Ik Anfang und Ik Ende: wo gemessen wird

Die Frage, die Elektrokontrolleure dem ESTI gestellt haben, ist eine, die auch in Betrieben immer wieder auftaucht: Muss bei einer Erweiterung oder Änderung der Wert am Anschlusspunkt neu gemessen und eingetragen werden, oder genügt der Wert am Ende der Leitung?

Die Antwort des ESTI: Ik Anfang wird am Eingang der Hauptverteilung gemessen, Ik Ende am Ende der Leitung, und einzutragen ist der effektiv gemessene Wert — «nur dann kann das Resultat beurteilt werden». Ik Anfang dient der Beurteilung der Anschlusssicherung. Ist aber der Wert am Ende so gross, dass er auch für die Anforderung am Anfang reicht, genügt es, nur den Wert am Ende einzutragen. Reicht Ik Ende nicht, muss Ik Anfang ausgefüllt werden. Das ESTI nennt das ausdrücklich eine fachliche Beurteilung im Einzelfall, keine Ja-Nein-Regel — und es erinnert im selben Beitrag daran, dass die Netzbetreiberin das Mess- und Prüfprotokoll auf Verlangen einfordern kann.

Isolationsmessung: wann sie entfallen darf

Die Isolationsmessung ist der Regelfall, und die V-UVEK NIV kennt genau zwei Ausnahmen:

  1. Bei der periodischen Kontrolle von Installationen, deren Isolationswiderstände «dauernd durch geeignete Einrichtungen wie Fehlerstromschutzschalter für maximal 30 mA Nennauslösestrom überwacht werden», kann auf die Angabe der Isolationswerte verzichtet werden (Art. 13 Abs. 3). Das gilt für die periodische Kontrolle — nicht für die Schlusskontrolle einer neuen Installation.
  2. Nach Service- und Reparaturarbeiten im Sinne von Art. 15 Abs. 4 NIV kann auf eine Isolationsmessung verzichtet werden (Art. 13 Abs. 4). Das ist eng gemeint: Art. 15 Abs. 4 NIV betrifft Arbeiten von Betriebsangehörigen mit Anschlussbewilligung an Komponenten von Sanitär-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs- und Klimaanlagen hinter einem Anlageschalter — nicht die Serviceeinsätze eines Elektrobetriebs.

Wer sich auf die erste Ausnahme stützt, sollte im Protokoll festhalten, warum: welcher RCD welchen Stromkreis überwacht. Sonst liest die Netzbetreiberin ein leeres Feld, nicht eine begründete Ausnahme.

RCD-Prüfung: was protokolliert wird

Die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung zu prüfen gehört nach dem ESTI zur Grundanforderung von Art. 3 Abs. 1 NIV, wonach eine Installation weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden darf. Die korrekten Auslösungen sind zu protokollieren, und dazu kommt:

  • Für den Personenschutz ist der Kurzschlussstrom Ik (L-PE) anzugeben — oder an seiner Stelle die Leitfähigkeit R des Schutzleiters, ermittelt durch eine Niederohmmessung.
  • Für die Funktionsprüfung der Überstromschutzeinrichtung ist der Kurzschlussstrom des Netzinnenwiderstands Ik (L-N) erwünscht; das ESTI empfiehlt zudem, Ik (L-L, 400 V) zu protokollieren — mit dem Hinweis, den 400-V-Messbereich des Geräts zu beachten.

Auch hinter einem RCD wird der Kurzschlussstrom also protokolliert. Die Frage, ob man darauf verzichten könne, weil der RCD ohnehin auslöst, beantwortet das ESTI mit dieser Liste: nein.

Eigenes Formular oder Vorlage der Fachorganisationen

Ein Betrieb darf ein eigenes Formular verwenden — «wenn die Vorgaben nach Art. 37 der NIV, sowie nach Art. 13 und Art. 14» der V-UVEK NIV erfüllt sind. Die Vorlagen der Fachorganisationen für Sicherheitsnachweis und Mess- und Prüfprotokoll entsprechen diesen Vorgaben, so das ESTI. Wer also aus der eigenen Software heraus protokolliert, muss die oben genannten Felder je Endstromkreis vorsehen: Überstromschutzeinrichtung mit Art, Charakteristik und Bemessungsstrom, Ik Anfang und Ik Ende, Riso, RCD-Auslösung, Messgerät.

Für Photovoltaikanlagen gilt eine Besonderheit, die einen eigenen Abschnitt braucht — gleich hier unten.

Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik: was bei einer PV-Anlage anders ist

Das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik ist die Branchenvorlage, mit der die Erstprüfung einer PV-Anlage protokolliert wird. Die ESTI-Weisung 220 (Anforderungen an Energieerzeugungsanlagen, gültig seit 1. Juli 2021) sagt: Für die Erstprüfung ist die SN EN 62446-1 anwendbar; zur Protokollierung «kann das Mess- und Prüfprotokoll (Photovoltaik) genutzt werden». Es wurde von der Branche zusammen mit dem ESTI und der Suva erarbeitet und «führt alle notwendigen Angaben, welche bei PV-Anlagen dokumentiert werden müssen». In den FAQ zum Sicherheitsnachweis formuliert das ESTI es schärfer: Bei Photovoltaikanlagen ist es zu verwenden. Wer PV-Anlagen baut, arbeitet damit also nicht mit einem Formular nach Wahl, sondern mit dieser Vorlage — oder mit einem eigenen Formular, das dieselben Angaben enthält.

Wo es im Ablauf steht:

  • Erstprüfung (Art. 24 Abs. 1 NIV). Vor der Inbetriebnahme, protokolliert. Verantwortlich ist nach der Weisung der Installateur, der die Anlage in Betrieb nimmt.
  • Schlusskontrolle (Art. 24 Abs. 2 und 4 NIV). Vor der Übergabe an den Eigentümer, mit Sicherheitsnachweis. Dessen Inhalt ergibt sich aus Art. 37 NIV und Art. 13 und 14 V-UVEK NIV; das PV-Protokoll ist sein technischer Teil.
  • Abnahmekontrolle (Art. 35 NIV). Durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle. Die akkreditierte Inspektionsstelle darf laut ESTI auf dem Protokoll aufbauen und es mit ihren eigenen Werten ergänzen. Die Frist dafür steht im Beitrag «PV-Anlage anmelden: die Reihenfolge der Gesuche».

Wer welchen Teil ausfüllt, hängt von der Bewilligung ab. Die eingeschränkte Bewilligung nach Art. 14 NIV erlaubt Installationsarbeiten ab und einschliesslich der Modulverkabelung bis zu den Abgangsklemmen des Anlageschalters; ab den Eingangsklemmen des Anlageschalters braucht es in jedem Fall eine allgemeine Installationsbewilligung. Ein Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung führt eine Erstprüfung durch und übergibt dem Eigentümer das Protokoll der Erstprüfung oder das der ausgeführten Arbeiten — die Weisung empfiehlt dafür das PV-Protokoll. Einen Sicherheitsnachweis stellt er nicht aus. Hat er den DC-Teil erstellt, muss die Abnahmekontrolle für diesen Teil zwingend von einer akkreditierten Inspektionsstelle durchgeführt werden (Art. 32 Abs. 2 Bst. b NIV in Verbindung mit Ziff. 1.3.5 Anhang NIV).

Drei Punkte, an denen die Praxis oft stolpert:

  1. Das Protokoll geht mit dem Sicherheitsnachweis weiter. Bei neu erstellten Energieerzeugungsanlagen ab 50 kW Wirkleistung oder 55 kVA Scheinleistung, die ins Netz zurückspeisen können, meldet die Netzbetreiberin die Anlage dem ESTI — mit dem Sicherheitsnachweis und dem Mess- und Prüfprotokoll «als ein einzelnes Dokument im pdf-Format» (Ziff. 8 der Weisung). Ein Protokoll, das getrennt im Auftragsordner liegt, ist dann nicht dabei.
  2. Bei einem ZEV je Anlage ein Protokoll. Sind in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch mehrere Erzeugungsanlagen installiert, werden Sicherheitsnachweis und Protokoll «für jede EEA gesondert erstellt und dem jeweiligen Eigentümer übergeben» (Ziff. 9). Zum ZEV selbst: «ZEV: die 10 Prozent, der Zeitpunkt und die Kosten, die nicht auf die Mieter dürfen».
  3. Nicht mit der alten Weisung arbeiten. Ältere Ratgeber verweisen auf die ESTI-Weisung 233 (Photovoltaik-Energieerzeugungsanlagen, Version 0918). Das ESTI hat sie per 30. Juni 2021 ausser Kraft gesetzt (Mitteilung Nr. 2021-0701); an ihre Stelle ist die Weisung 220 getreten. Auch die Vorlage hat sich seither geändert — massgebend ist die aktuelle Version, wie sie das ESTI ausweist.

Was passiert, wenn Werte fehlen

Art. 38 NIV ist kurz: Die Netzbetreiberinnen «weisen unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurück und ordnen die notwendigen Massnahmen an». Sie können zusätzliche Angaben und die Vorlage der technischen Unterlagen der Installation verlangen.

Ein Sicherheitsnachweis ohne die Messwerte je Endstromkreis ist ein unvollständiger Sicherheitsnachweis. Das Zurückweisen kostet den Betrieb einen zweiten Einsatz — und wenn es bei einer periodischen Kontrolle passiert, läuft die Frist des Eigentümers weiter, während nachgemessen wird. Was dann auf ihn zukommt, steht im Beitrag «Die Frist für den Sicherheitsnachweis ist abgelaufen».

Was das für einen Betrieb praktisch heisst

Drei Dinge, an denen Protokolle in der Praxis scheitern:

  1. Je Endstromkreis erfassen, nicht je Verteiler. Das ist die Anforderung, die das ESTI wörtlich stellt, und die, die ein Formular mit einer Zeile pro Verteiler nicht erfüllen kann. Die Struktur des Protokolls muss der Struktur der Installation folgen: Verteiler, Stromkreis, Schutzorgan, Werte.
  2. Das Messgerät notieren. Bei jeder Kontrolle, bei der jemand auf einem bestehenden Protokoll aufbaut — Abnahmekontrolle, Stichprobe — ist die Messgeräteangabe das, was die eigene Messung von der fremden unterscheidet. Ein Protokoll ohne Gerät lässt sich nicht ergänzen, nur neu machen.
  3. Das Protokoll der Erstprüfung bei der Anlage ablegen, nicht beim Auftrag. Es ist die Grundlage der Schlusskontrolle, es ersetzt bei kleinen Arbeiten den Sicherheitsnachweis, und die Netzbetreiberin kann es Jahre später noch einfordern. Wer es im Auftragsordner ablegt, findet es beim nächsten Kontrolltermin nicht mehr.

Wie elektro.box Kontrollen und Messungen je Anlage führt — mit dem Messprotokoll und dem Sicherheitsnachweis im Dossier der Anlage statt im Auftragsordner — zeigt die Seite Kontrollen und Messungen. Wer ein unabhängiges Kontrollorgan für die Abnahmekontrolle sucht, findet den Hintergrund im Beitrag «Kontrollorgan oder Inspektionsstelle beauftragen».

Häufige Fragen

Muss bei jeder Erstprüfung ein Mess- und Prüfprotokoll erstellt werden? Ja. Art. 24 Abs. 1 NIV verlangt, dass die baubegleitende Erstprüfung protokolliert wird, und Art. 14 Abs. 2 V-UVEK NIV nennt sie als erste der fünf Kontrollen, für die ein Mess- und Prüfprotokoll zu erstellen ist. Bei kleinen Arbeiten ohne formellen Sicherheitsnachweis ist dieses Protokoll sogar das einzige Dokument, das der Eigentümer erhält.

Welche Werte müssen im Messprotokoll je Stromkreis stehen? Art, Charakteristik und Bemessungsstromstärke der Überstromschutzeinrichtung, der Kurzschlussstrom Ik Anfang (L-PE) und Ik Ende (L-PE), der Isolationswiderstand Riso und das Ergebnis der RCD-Prüfung — je Endstromkreis nachvollziehbar festgehalten, so das ESTI.

Darf die Isolationsmessung weggelassen werden, wenn ein RCD verbaut ist? Nur bei der periodischen Kontrolle, und nur wenn die Isolationswiderstände dauernd durch Einrichtungen wie einen RCD mit höchstens 30 mA Nennauslösestrom überwacht werden (Art. 13 Abs. 3 V-UVEK NIV). Bei der Schlusskontrolle einer neuen Installation wird gemessen.

Darf ein Elektrobetrieb ein eigenes Protokollformular verwenden? Ja, wenn es die Vorgaben von Art. 37 NIV sowie Art. 13 und 14 V-UVEK NIV erfüllt. Die Vorlagen der Fachorganisationen erfüllen sie; ein eigenes Formular oder eine Software muss dieselben Angaben je Endstromkreis vorsehen.

Welches Mess- und Prüfprotokoll gehört zu einer Photovoltaikanlage? Das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik. Die ESTI-Weisung 220 nennt es für die Erstprüfung nach SN EN 62446-1 und hält fest, dass es alle bei PV-Anlagen notwendigen Angaben führt; in den ESTI-FAQ heisst es, dass es bei Photovoltaikanlagen zu verwenden ist.

Wer darf das Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik ausfüllen? Der Installateur, der die Anlage in Betrieb nimmt — auch ein Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung nach Art. 14 NIV, für seinen Teil bis zu den Abgangsklemmen des Anlageschalters. Einen Sicherheitsnachweis darf dieser nicht ausstellen.

Gilt die ESTI-Weisung 233 für Photovoltaik noch? Nein. Das ESTI hat sie per 30. Juni 2021 ausser Kraft gesetzt; die Weisung 220 ersetzt sie.


Quellen: Verordnung des UVEK über elektrische Niederspannungsinstallationen (V-UVEK NIV, SR 734.272.3), Art. 13 und 14, fedlex.admin.ch. Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27), Art. 3, 15, 24, 31, 35–39, Stand 31. Oktober 2025, fedlex.admin.ch. Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, FAQ «Periodische Kontrollen, Sicherheitsnachweise», Abschnitte A und B, Stand 22. Juli 2021, esti.admin.ch. ESTI-Weisung Nr. 220, Version 0621, «Anforderungen an Energieerzeugungsanlagen», Ziff. 5–9 und Anhang A, gültig ab 1. Juli 2021, esti.admin.ch. ESTI-Mitteilung Nr. 2021-0701 «Verordnungsänderung per 1. Juli 2021», esti.admin.ch. ESTI, André Moser, «Frage eines Elektrokontrolleurs zum Eintrag Kurzschlussstrom auf SINA und Mess- und Prüfprotokoll bezogen auf IK Anfang und IK Ende», Fachbeitrag 02/2014. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsauskunft; im Zweifel entscheidet die zuständige Netzbetreiberin oder das ESTI.

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