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18. Oktober 2026

Sicherheitsnachweis (SiNa): Formular, Mindestinhalt und wer unterschreiben muss

Was auf einen Sicherheitsnachweis gehört, ob ein eigenes Formular genügt, wer ihn unterschreibt und warum Inhaber einer eingeschränkten Bewilligung keinen ausstellen dürfen.


Der Sicherheitsnachweis muss mindestens die Adressen, die Beschreibung der Installation, die Kontrollperiode, den Installateur und die Ergebnisse der Schlusskontrolle enthalten (Art. 37 NIV). Ein eigenes Formular ist erlaubt, solange es diese Anforderungen erfüllt; unterschreiben muss eine berechtigte Person, die die Kontrolle selbst durchgeführt hat.

Was ein Sicherheitsnachweis ist

Ein Sicherheitsnachweis (SiNa) ist das Dokument, mit dem bestätigt wird, dass eine elektrische Installation die Anforderungen der NIV erfüllt. Das ESTI veröffentlicht dafür ein Formular «Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (SiNa)» als PDF. Wann er fällig ist und was bei einer verpassten Frist passiert, steht im Beitrag «Die Frist für den Sicherheitsnachweis ist abgelaufen»; hier geht es um das Dokument selbst.

Der Mindestinhalt nach Art. 37 NIV

Nach den FAQ des ESTI muss der Sicherheitsnachweis mindestens enthalten:

  • die Adresse der Installation und die Adresse des Eigentümers,
  • die Beschreibung der Installation mit den angewendeten Normen,
  • die Kontrollperiode,
  • Name und Adresse des Installateurs,
  • die Ergebnisse der betriebsinternen Schlusskontrolle (Art. 24 NIV),
  • Name und Adresse des Inhabers der Kontrollbewilligung sowie die Ergebnisse der Abnahme- und der periodischen Kontrollen (Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 NIV).

Den technischen Inhalt legt das UVEK fest (Art. 37 Abs. 3 NIV). Die Einzelheiten stehen in der V-UVEK NIV (SR 734.272.3): Art. 13 regelt den Sicherheitsnachweis, Art. 14 das Mess- und Prüfprotokoll.

Muss es das ESTI-Formular sein?

Nein. Ein eigenes Formular ist zulässig, wenn es die Anforderungen von Art. 37 NIV sowie von Art. 13 und 14 V-UVEK NIV erfüllt. Nach den Angaben des ESTI erfüllen die Vorlagen der Berufsverbände für Sicherheitsnachweis und Messprotokolle diese Anforderungen.

Die Messwerte gehören an die vorgesehenen Stellen des Formulars. Das ESTI nennt sie ausdrücklich: Einzutragen sind die Ergebnisse der Überprüfungen pro Endstromkreis, darunter die Kurzschlussströme Ik (L-PE) am Anfang und am Ende sowie der Isolationswiderstand Riso. Was dazu im Protokoll steht, zeigt der Beitrag «Mess- und Prüfprotokoll für Elektroinstallationen».

Wer unterschreibt

Der Sicherheitsnachweis muss von einer berechtigten Person unterzeichnet werden, die die Kontrolle durchgeführt hat (Art. 37 Abs. 2 NIV). Diese Person muss bei dem Betrieb angestellt sein, dessen Bewilligungsnummer auf dem Nachweis steht.

Bei Betrieben mit einer allgemeinen Installationsbewilligung (Art. 7 oder 9 NIV) unterschreiben zwei Personen: der Kontrollberechtigte, der kontrolliert hat, und der Unterschriftsberechtigte des Betriebs. Der Bewilligungsinhaber muss nicht zwingend in der Bewilligung als Kontrollberechtigter aufgeführt sein. Bei einem unabhängigen Kontrollorgan unterschreibt der Kontrolleur in dessen eigenem Feld, und auch hier zusätzlich der Unterschriftsberechtigte. Die Namen sind in Blockschrift anzugeben.

Wer als Kontrollorgan die Schlusskontrolle einer Installation durchgeführt hat, darf dieselbe Installation später nicht unabhängig kontrollieren (Art. 31 NIV). Wer das trotzdem tut, verstösst gegen Art. 42 Bst. c Ziff. 6 NIV. Warum Unabhängigkeit der Kern der Sache ist, steht im Beitrag «Kontrollorgan oder Inspektionsstelle beauftragen».

Photovoltaik und eingeschränkte Bewilligung

Bei Photovoltaikanlagen, die ein Betrieb mit allgemeiner Bewilligung erstellt, braucht es den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV zusammen mit dem Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik gemäss ESTI-Weisung 220.

Und ein Satz, den man sich merken sollte: Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung (Art. 14 NIV) dürfen keinen Sicherheitsnachweis ausstellen. Bei Photovoltaikarbeiten solcher Betriebe ist eine Abnahmekontrolle durch eine akkreditierte Inspektionsstelle nötig (Art. 32 Abs. 2 Bst. b NIV).

Was ein Betrieb daraus macht

Der Nachweis ist nur so gut wie die Messwerte darunter. Drei Dinge zahlen sich aus:

  1. Das Protokoll gehört zum Nachweis, nicht daneben. Das Mess- und Prüfprotokoll bildet einen Teil des technischen Inhalts; wer es erst nach der Kontrolle zusammensucht, schreibt Werte ab, die er nicht mehr nachvollziehen kann.
  2. Der Unterzeichnende steht fest, bevor gemessen wird. Wer kontrolliert, unterschreibt, und er muss im Betrieb angestellt sein — das lässt sich nicht nachträglich ordnen.
  3. Alles am Dossier der Anlage. Nachweis, Protokoll und Mängelliste an einem Ort sind im nächsten Kundengespräch auffindbar. Zur Einordnung der Kontrollen auf der Zeitachse hilft der Beitrag «Erstprüfung, Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle».

Wann eine Elektrokontrolle überhaupt ansteht und wer sie bezahlt, steht im Beitrag «Elektrokontrolle: Pflicht, Ablauf und Kosten»; die Kontrollperiode der eigenen Anlage zeigt der Rechner für Kontrollperioden.

Häufige Fragen

Gibt es ein offizielles Formular für den Sicherheitsnachweis? Ja, das ESTI stellt das Formular «Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (SiNa)» als PDF bereit. Zwingend ist es nicht: Ein eigenes Formular genügt, wenn es Art. 37 NIV und Art. 13 und 14 V-UVEK NIV erfüllt.

Was muss auf dem Sicherheitsnachweis stehen? Mindestens die Adressen von Installation und Eigentümer, die Beschreibung der Installation mit den angewendeten Normen, die Kontrollperiode, der Installateur, die Ergebnisse der Schlusskontrolle sowie die Angaben zum Kontrollbewilligungsinhaber und seinen Kontrollen.

Wer muss den Sicherheitsnachweis unterschreiben? Eine berechtigte Person, die die Kontrolle durchgeführt hat und im Betrieb angestellt ist, dessen Bewilligungsnummer auf dem Nachweis steht; bei allgemeiner Bewilligung zusätzlich der Unterschriftsberechtigte des Betriebs.

Darf ein Betrieb mit eingeschränkter Bewilligung einen Sicherheitsnachweis ausstellen? Nein. Das ESTI hält fest, dass Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung keinen Sicherheitsnachweis ausstellen dürfen.


Quelle: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, FAQ «Periodische Kontrollen, Sicherheitsnachweise», esti.admin.ch, abgerufen am 18. Oktober 2026; ESTI-Formular «Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (SiNa)» (als Dokument verlinkt, in seinem Aufbau nicht wiedergegeben). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsauskunft; im Zweifel entscheidet die zuständige Netzbetreiberin oder das ESTI.

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