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18. September 2026

PV-Anlage anmelden: die Reihenfolge von Anschlussgesuch, Installationsanzeige, Sicherheitsnachweis und Pronovo

Eine Photovoltaikanlage läuft durch fünf Stellen: Netzbetreiberin, Baubehörde, Kontrollorgan, Pronovo und — ab 50 kW — das ESTI. Welche Meldung wann fällig ist, was sie voraussetzt und was die nächste blockiert, wenn sie fehlt: Anschlussgesuch, Installationsanzeige, Fertigstellungsanzeige, Sicherheitsnachweis, Abnahmekontrolle, Beglaubigung, Einmalvergütung.


Eine PV-Anlage wird in dieser Reihenfolge angemeldet: zuerst das technische Anschlussgesuch (TAG) an die Netzbetreiberin, nach dessen Bewilligung die Installationsanzeige, parallel dazu die Meldung an die Baubehörde; dann wird gebaut und baubegleitend erstgeprüft; nach der Schlusskontrolle gehen Fertigstellungsanzeige, Zählerbestellung und Sicherheitsnachweis an die Netzbetreiberin, die den Zähler setzt und die Anlage in Betrieb nimmt; innert sechs Monaten folgt die Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan; erst die realisierte Anlage kann bei Pronovo für die Einmalvergütung angemeldet werden, wofür ihre Anlagedaten beglaubigt sein müssen. Anlagen ab 50 kW meldet die Netzbetreiberin dem ESTI. Was fehlt, blockiert den nächsten Schritt: Ohne bewilligtes TAG keine Installationsbewilligung, ohne Sicherheitsnachweis keine Inbetriebnahme, ohne Beglaubigung keine Einmalvergütung.

Fünf Stellen, eine Anlage

Die Reihenfolge ergibt sich nicht aus einem einzigen Regelwerk, sondern aus vier: der NIV und den ESTI-Weisungen für die Sicherheit, den Werkvorschriften der Netzbetreiberinnen für den Netzanschluss, dem Raumplanungsrecht für den Bau und der Energieförderungsverordnung für die Einmalvergütung. Jede Stelle kennt nur ihren Teil. Der Elektrobetrieb ist der Einzige, der alle fünf sieht — und in der Praxis derjenige, der die meisten Formulare ausfüllt, auch wenn der Eigentümer sie unterschreibt.

Die Schritte, in der Reihenfolge, in der sie einander voraussetzen:

  1. Technisches Anschlussgesuch (TAG) an die Netzbetreiberin. Vor allem anderen. Das Formular ist schweizweit dasselbe (VSE, Version 2023, auf werkvorschriften.ch) und fragt für eine Energieerzeugungsanlage nach Hersteller und Typ der Wechselrichter, AC-Leistung in kVA, DC-Leistung in kWp und der «maximalen Leistungsabgabe der EEA in das Verteilnetz inkl. bereits installierter Leistung und allfällig installiertem Energiespeicher mit Rückspeisung». Die Netzbetreiberin prüft, ob ihr Netz die Einspeisung verträgt, und ordnet wenn nötig Netzmassnahmen an, die sie dem Eigentümer offeriert. Das bewilligte Gesuch «hat eine Gültigkeit für 1 Jahr oder gemäss Angaben des VNB».

  2. Installationsanzeige an die Netzbetreiberin. Energieerzeugungsanlagen und Energiespeicher stehen auf der Liste der meldepflichtigen Arbeiten in der ESTI-Weisung 221, unabhängig von der Leistung. Die Anzeige geht nach der Bewilligung des TAG ein — auf dem Formular steht es ausdrücklich: «Die Installationsbewilligung erfolgt mit der Bewilligung der eingereichten Installationsanzeige.» Ohne bewilligte Anzeige darf nicht begonnen werden. Was die Anzeige ist und wer sie unterschreibt, steht im Beitrag «Installationsanzeige».

  3. Meldung an die Baubehörde. «Genügend angepasste» Solaranlagen auf Dächern sind nach Art. 18a des Raumplanungsgesetzes bewilligungsfrei und durchlaufen nur das Meldeverfahren der Gemeinde; Anlagen an Kultur- und Naturdenkmälern brauchen weiterhin eine Baubewilligung. Das läuft parallel zu den beiden ersten Schritten und ist Sache des Eigentümers.

  4. Bau mit baubegleitender Erstprüfung. Art. 24 Abs. 1 NIV verlangt vor der Inbetriebnahme eine dokumentierte Erstprüfung; deren Inhalt ergibt sich aus Kapitel 6.1 NIN. Das ESTI empfiehlt für PV-Anlagen das «Mess- und Prüfprotokoll Photovoltaik», das die Gleichstromseite nach EN 62446-1 erfasst und dem Sicherheitsnachweis beigelegt wird.

  5. Schlusskontrolle und Sicherheitsnachweis. Vor der Übergabe führt eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person die Schlusskontrolle durch und stellt den Sicherheitsnachweis aus (Art. 24 Abs. 2 und 4 NIV). Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung stellen keinen aus; wer als Solarteur die DC-Seite baut, übergibt dem Eigentümer das Protokoll der Erstprüfung.

  6. Fertigstellungsanzeige und Zählerbestellung an die Netzbetreiberin. Mit dem Sicherheitsnachweis. Die Netzbetreiberin setzt oder wechselt den Zähler, nimmt die Anlage ab und gibt die Einspeisung frei — die erstmalige Inbetriebnahme erfolgt durch sie, nicht durch den Installateur. Einige Netzbetreiberinnen führen dazu eine Werkabnahme vor Ort durch und schliessen danach den Produzentenvertrag für die Rückliefervergütung ab.

  7. Abnahmekontrolle innert sechs Monaten. Für eine Energieerzeugungsanlage mit Verbindung zum Niederspannungsverteilnetz veranlasst der Eigentümer «innerhalb von sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle» und reicht den Sicherheitsnachweis in dieser Frist der Netzbetreiberin ein (Art. 35 Abs. 3 NIV). Das ist die Kontrolle, die viele Eigentümer vergessen, weil die Anlage längst läuft.

  8. Meldung ans ESTI — durch die Netzbetreiberin. Seit dem 1. Juli 2021 braucht eine Energieerzeugungsanlage am Niederspannungsnetz keine Planvorlage beim ESTI mehr. Stattdessen meldet die Netzbetreiberin dem ESTI «innert 14 Tagen nach Eingang der Sicherheitsnachweise» die Fertigstellung (Art. 33 Abs. 1bis NIV), nach der Weisung 220 für Anlagen mit einer Wirkleistung ab 50 kW oder 55 kVA. Das ESTI führt darauf Stichprobenkontrollen durch. Der Betrieb tut hier nichts, muss aber wissen, dass seine Anlage beim Inspektorat aktenkundig ist.

  9. Beglaubigung der Anlagedaten. Voraussetzung für die Einmalvergütung und für Herkunftsnachweise. Für PV-Anlagen unter 100 kW darf die Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder ein akkreditierter Auditor beglaubigen, sofern die Stelle mit dem Betreiber «rechtlich nicht verbunden» ist; ab 100 kW nur ein akkreditierter Auditor. Die Beglaubigung «muss am Ort der Produktionsanlage vorgenommen werden». Manche Netzbetreiberinnen beglaubigen nur bis zu einer eigenen Grenze — Primeo Energie etwa bis und mit 30 kVA.

  10. Gesuch um Einmalvergütung bei Pronovo. Für Anlagen unter 100 kW (KLEIV) gilt: «Gesuche um KLEIV können erst dann eingereicht werden, wenn die Anlage realisiert ist.» Beigelegt werden das Abnahmeprotokoll der Netzbetreiberin oder ersatzweise Sicherheitsnachweis und Mess- und Prüfprotokoll, ein Grundbuchauszug, der «im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als ein Jahr» ist, die Zahlungsinformationen und bei integrierten Anlagen drei Fotos. Anlagen ab 100 kW (GREIV) «können bereits vor Realisierung eingereicht werden». Das Gesuch läuft über das Pronovo-Kundenportal, auch durch den Installateur — mit schriftlicher Vollmacht des Betreibers. Warum die 100 kW den Zeitpunkt entscheiden, steht im Beitrag «Einmalvergütung: Gesuch vor oder nach Inbetriebnahme».

Was welchen Schritt blockiert

Die Reihenfolge ist keine Empfehlung, sondern eine Kette von Voraussetzungen. Vier Abhängigkeiten kosten in der Praxis am meisten Zeit:

  • Kein TAG, keine Installationsbewilligung. Die Netzbetreiberin bewilligt die Installationsanzeige erst, wenn das Anschlussgesuch bewilligt ist. Wer die Anzeige zuerst schickt, bekommt sie zurück.
  • Kein Sicherheitsnachweis, keine Inbetriebnahme. Der Zähler wird gesetzt und die Einspeisung freigegeben, wenn der Nachweis vorliegt. Eine fertig montierte Anlage ohne Nachweis produziert für niemanden.
  • Keine realisierte Anlage, kein KLEIV-Gesuch. Pronovo nimmt das Gesuch für eine kleine Anlage erst nach der Realisierung an. Vorher kann nur der Grundbuchauszug beschafft werden — und der darf bei der Anmeldung nicht älter als ein Jahr sein, also nicht zu früh.
  • Keine Beglaubigung, keine Vergütung. Die Einmalvergütung wird auf beglaubigte Anlagedaten ausbezahlt. Wer die Beglaubigung erst nach dem Gesuch organisiert, wartet doppelt.

Dazu kommt eine Frist, die niemand blockiert und die deshalb verpasst wird: die Abnahmekontrolle innert sechs Monaten nach Art. 35 Abs. 3 NIV. Sie gehört in den Auftrag, mit Datum, nicht in die Hoffnung.

Wer was einreicht

Rechtlich ist der Eigentümer für den Netzanschluss, den Sicherheitsnachweis bei der Übernahme und die Abnahmekontrolle verantwortlich; der Betreiber stellt das Pronovo-Gesuch. Praktisch macht der Elektrobetrieb das TAG, die Installationsanzeige, die Erstprüfung, die Schlusskontrolle, den Sicherheitsnachweis und die Fertigstellungsanzeige — und mit Vollmacht auch das Pronovo-Gesuch. Was nicht beim Betrieb liegt und trotzdem organisiert werden muss: die Baumeldung, das unabhängige Kontrollorgan für die Abnahmekontrolle, die Beglaubigungsstelle, der Grundbuchauszug.

Drei Dinge helfen, den Ablauf zu halten:

  • Ein Dossier pro Anlage, nicht pro Auftrag. TAG, Anzeige, Erstprüfung, Nachweis, Abnahmeprotokoll und Beglaubigung werden alle wieder gebraucht — bei der Erweiterung, beim Speicher, bei der Ladestation, bei der periodischen Kontrolle. Sie gehören zur Anlage.
  • Die Fristen im Auftrag, nicht im Kopf. Ein Jahr Gültigkeit des TAG, sechs Monate für die Abnahmekontrolle, ein Jahr für den Grundbuchauszug.
  • Der Kunde weiss vorher, was er selber tun muss. Baumeldung, Grundbuchauszug, Vollmacht, Zahlungsinformationen. Wer das in der Offerte auflistet, telefoniert später weniger.

Wo die PV-Anlage auf einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch trifft, kommt ein weiterer Schritt dazu; er steht im Beitrag «ZEV: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch».

Häufige Fragen

Kann das Pronovo-Gesuch vor dem Bau gestellt werden? Für Anlagen ab 100 kW (GREIV) ja, für Anlagen unter 100 kW (KLEIV) nein — diese «können erst dann eingereicht werden, wenn die Anlage realisiert ist».

Muss eine PV-Anlage dem ESTI gemeldet werden? Nicht vom Betrieb und nicht vom Eigentümer. Seit dem 1. Juli 2021 entfällt die Planvorlage für Energieerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz. Stattdessen meldet die Netzbetreiberin dem ESTI die Fertigstellung von Anlagen ab 50 kW innert 14 Tagen nach Eingang des Sicherheitsnachweises.

Wer beglaubigt eine PV-Anlage? Unter 100 kW die Netzbetreiberin, ein Kontrollorgan oder ein akkreditierter Auditor, sofern die Stelle mit dem Betreiber rechtlich nicht verbunden ist; ab 100 kW nur ein akkreditierter Auditor. Die Beglaubigung findet am Ort der Anlage statt.

Braucht die Anlage nach der Inbetriebnahme noch eine Kontrolle? Ja. Für eine Energieerzeugungsanlage mit Netzverbindung veranlasst der Eigentümer innert sechs Monaten eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle und reicht den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin ein (Art. 35 Abs. 3 NIV).


Quellen: Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27), Art. 24, 33 Abs. 1bis und 35 Abs. 3, Stand 31. Oktober 2025, fedlex.admin.ch. ESTI, Weisung Nr. 220 «Anforderungen an Energieerzeugungsanlagen», Version 0621, Ziffern 6 und 8; ESTI, Weisung Nr. 221, Version 0621. VSE, Formular «Technisches Anschlussgesuch (TAG)», Version V-2023-de, werkvorschriften.ch. Pronovo AG, «Gesuch für Photovoltaikanlage einreichen», «Beglaubigende Stellen» und «Das Pronovo Kundenportal», pronovo.ch, abgerufen am 18. September 2026. Swissolar, «Abläufe bei Planung, Realisierung und Betrieb von PV-Anlagen», April 2018. Primeo Energie, «10 Schritte zu Ihrer Photovoltaikanlage», 2026. Massgebend sind die Werkvorschriften und Formulare der zuständigen Netzbetreiberin.

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