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25. August 2026

Kontrollorgan oder Inspektionsstelle — wer den Sicherheitsnachweis ausstellen darf

Nicht jeder Elektrobetrieb darf die eigene Arbeit abnehmen. Was die NIV trennt, wo das Verzeichnis steht und warum die Unabhängigkeit der Kern der Sache ist.


Die Frage kommt meistens vom Kunden und klingt harmlos: «Können Sie das nicht gleich selber abnehmen?»

Manchmal ja. Oft nein. Und die Unterscheidung ist keine Formalität, sondern der Grund, warum es die periodische Kontrolle überhaupt gibt.

Zwei Rollen, die die NIV auseinanderhält

Den Sicherheitsnachweis stellt — je nach Art der Installation — entweder ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle aus, und zwar dann, wenn die Installation mängelfrei ist.

Das Wort, auf das es ankommt, ist unabhängig. Die Kontrolle ist eine Prüfung durch jemanden, der an der Ausführung kein eigenes Interesse hat. Ein Betrieb, der seine eigene Installation kontrolliert und sich selbst den Nachweis ausstellt, prüft seine eigene Arbeit — und das ist genau die Konstellation, die die Verordnung ausschliessen will.

Wo das Verzeichnis steht

Wer eine Kontrollbewilligung des ESTI hat, steht in einem öffentlichen Verzeichnis: esti.admin.ch unter den Bewilligungsverzeichnissen, nach Personen und Betrieben.

Das ist die Liste, die zählt — nicht die Selbstauskunft auf einer Website. Für einen Eigentümer ist es die einfachste Möglichkeit zu prüfen, ob das beauftragte Kontrollorgan tatsächlich befugt ist; für einen Betrieb ist es die Adresse, an die man einen Kunden schickt, dem man selbst nicht abnehmen darf.

Der Zeitpunkt ist Teil der Sache

Das ESTI empfiehlt dem Eigentümer, rechtzeitig nach Erhalt der Aufforderung ein Kontrollorgan zu beauftragen, damit der Sicherheitsnachweis innert Frist eingereicht werden kann.

«Rechtzeitig» heisst in der Praxis: früher, als es sich anfühlt. Zwischen Auftrag und Nachweis liegen mindestens vier Schritte — Termin, Kontrolle, allfällige Mängelbehebung, Nachkontrolle. Bei einem Objekt, das zwanzig Jahre nicht angeschaut wurde, ist der dritte Schritt selten leer.

Und die Verantwortung für die Frist bleibt beim Eigentümer, auch nachdem er beauftragt hat — das ESTI ist in diesem Punkt ausdrücklich. Wer diese Erwartung beim Kunden früh geraderückt, führt später ein anderes Gespräch. Mehr dazu im Beitrag «Die Frist für den Sicherheitsnachweis ist abgelaufen».

Was der Betrieb dabei gewinnt

Ein Kontrollauftrag ist selten nur ein Kontrollauftrag. Die Mängelliste, die dabei entsteht, ist eine Offerte, die sich selbst geschrieben hat: konkrete Positionen an einem Objekt, das der Betrieb kennt, mit einer Frist, die den Entscheid ohnehin erzwingt.

Vorausgesetzt, sie geht nicht verloren. Eine Mängelliste, die als PDF im Mailverlauf liegt, ist in drei Wochen nicht mehr auffindbar; dieselbe Liste am Dossier der Anlage ist im nächsten Kundengespräch der Ausgangspunkt.

Welche Kontrollperiode für ein Objekt überhaupt gilt, zeigt der Rechner für Kontrollperioden — inklusive der Fälle, in denen der Anhang zur NIV keine eindeutige Antwort gibt und das Kontrollorgan beziehungsweise die Netzbetreiberin entscheidet.


Quelle: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Infoblatt «Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen», Oktober 2017. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsauskunft.

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