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25. August 2026

Sicherheitsnachweis für Elektroinstallationen: die Frist ist abgelaufen — was jetzt passiert

Der Sicherheitsnachweis für Elektroinstallationen hat eine Frist: sechs Monate Vorlauf, ein Jahr Erstreckung, danach das ESTI. Der Ablauf ist in der NIV geregelt und läuft auch dann weiter, wenn niemand darauf reagiert.


Der Brief der Netzbetreiberin liegt seit Monaten im Stapel, die Kontrollperiode ist abgelaufen, und jetzt kommt die zweite Mahnung für den Sicherheitsnachweis der Elektroinstallationen. Die Frage, die dann kommt, ist immer dieselbe: Was passiert eigentlich, wenn man gar nichts macht?

Die Antwort steht in der Niederspannungs-Installationsverordnung, und sie ist unangenehm präzise.

Der Ablauf, wie ihn die NIV vorsieht

Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode fordert die Netzbetreiberin — in bestimmten Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI — den Eigentümer schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis einzureichen. Das ist kein Hinweis und keine Erinnerung, sondern der Beginn einer Frist.

Eingereicht werden muss der Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode. Diese Frist kann längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode erstreckt werden.

Danach hört die Sache auf, eine Angelegenheit zwischen Eigentümer und Netzbetreiberin zu sein. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.

Zwei Mahnungen sind also der Punkt, an dem es ernst wird — und nicht der Fristablauf selbst.

Wie lang die Kontrollperiode im konkreten Fall ist, hängt von der Art der Installation ab. Der Rechner für Kontrollperioden zeigt die Periode je Nutzungsart und sagt ausdrücklich, wo der Anhang keine eindeutige Antwort gibt und das Kontrollorgan entscheidet.

Der Punkt, der am meisten kostet

Das ESTI schreibt es in seinem eigenen Merkblatt so deutlich, dass es sich zu zitieren lohnt: stets der Eigentümer allein und nicht etwa das von ihm beauftragte Kontrollorgan oder ein anderer Dritter ist für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwortlich.

Das ist der Satz, an dem die meisten Missverständnisse hängen. Ein Kontrollorgan zu beauftragen verschiebt die Verantwortung nicht. Wer beauftragt hat und dann nichts mehr hört, hat die Frist trotzdem am Hals — und im Streitfall auch die Kosten des Vollzugs.

Für den Elektrobetrieb heisst das umgekehrt: Der Kunde, der die Aufforderung weiterleitet, gibt seine Pflicht nicht mit ab. Ein Betrieb, der das früh sagt, erspart sich das Gespräch, das sonst nach der ESTI-Rechnung stattfindet.

Was ein Betrieb praktisch daraus macht

Die Frist ist bekannt, lange bevor sie drückt. Sie beginnt nicht mit dem Brief, sondern mit der letzten Kontrolle — und die steht im Dossier der Anlage.

Drei Dinge, die den Unterschied machen:

  1. Die Kontrollperiode pro Anlage festhalten, nicht pro Kunde. Ein Eigentümer kann eine Liegenschaft mit Wohnungen und ein Gewerbeobjekt besitzen, und die beiden laufen nicht im gleichen Takt.
  2. Den Termin vom Ablaufdatum her rückwärts rechnen. Wer erst auf die Aufforderung reagiert, hat sechs Monate — inklusive Terminfindung, Kontrolle, Mängelbehebung und Nachkontrolle.
  3. Die Mängelliste als eigenes Datum führen. Der Sicherheitsnachweis wird ausgestellt, wenn die Installation mängelfrei ist. Zwischen Kontrolle und Nachweis liegt bei einem älteren Objekt regelmässig Arbeit.

Wer den Nachweis ausstellen darf

Den Sicherheitsnachweis stellt ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle aus — je nach Art der Installation. Das Verzeichnis der Personen und Betriebe mit einer Kontrollbewilligung des ESTI ist öffentlich und steht auf esti.admin.ch unter den Bewilligungsverzeichnissen.

Es lohnt sich, das Kontrollorgan rechtzeitig nach Erhalt der Aufforderung zu beauftragen und nicht erst gegen Ende der Frist. Die sechs Monate sind für den ganzen Vorgang gedacht, nicht für die Terminsuche.

Das gilt für die periodische Kontrolle einer bestehenden Anlage. Bei einer neu erstellten oder geänderten Installation läuft ein eigener Ablauf mit eigenen Fristen — Erstprüfung, Schlusskontrolle und, je nach Kontrollperiode, Abnahmekontrolle. Der Unterschied und wer welche Kontrolle durchführen darf steht im Beitrag «Erstprüfung, Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle».

Und wenn die Frist absehbar nicht zu halten ist, weil der Umbau noch läuft: eine Erstreckung ist vorgesehen und wird beim ESTI beantragt, nicht bei der Netzbetreiberin. Wie das abläuft, steht im Beitrag «Umbau und Fristerstreckung».

Wer eine Mängelliste am Ende der Frist bezahlt, und ab wann statt der Netzbetreiberin das Inspektorat entscheidet, steht im Beitrag «Mängelliste und Nachkontrolle: wer die Kosten trägt».


Quelle für den Fristenlauf: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Infoblatt «Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen», Oktober 2017. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsauskunft; im Zweifel entscheidet die zuständige Netzbetreiberin oder das ESTI.

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