29. August 2026
Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, wenn die Produktionsleistung mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung erreicht. Zwei weitere Regeln entscheiden über den Rest: Mieter können nur bei der Einführung austreten, und die Einführungskosten trägt die Eigentümerschaft.
Die Anlage auf dem Mehrfamilienhaus ist gerechnet, der Eigentümer will einen ZEV, und die Frage im Raum ist, ob das überhaupt geht und wer nachher was zahlt. Drei Bestimmungen beantworten das, und sie stehen nicht im gleichen Erlass — die Zulässigkeit im Energiegesetz, die Schwelle in der Energieverordnung, die Pflichten wieder im Gesetz.
Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleistung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt (Art. 15 Abs. 1 EnV). Das Energiegesetz selbst formuliert es unbestimmt — die Produktionsleistung müsse «erheblich» sein (Art. 17 Abs. 1 EnG) —, und die Verordnung setzt die Zahl.
Zwei Präzisierungen daneben, die in der Kalkulation zählen:
Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt (Art. 14 Abs. 1 EnV). Er kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selbst produzierte Elektrizität auch dort ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann (Abs. 2).
Und die Bestimmung, die in der Praxis am meisten öffnet: auf der Spannungsebene unter 1 kV können die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden (Art. 14 Abs. 3 EnV). Was früher zwingend eine eigene Leitung verlangte, darf unter dieser Schwelle über die vorhandene Infrastruktur laufen.
Die Eigentümerschaft kann den gemeinsamen Eigenverbrauch auch für ihre Mieterinnen und Mieter vorsehen und ist dann für deren Versorgung verantwortlich (Art. 17 Abs. 2 EnG).
⚠️ Der Austritt ist an einen Zeitpunkt gebunden. Mieterinnen und Mieter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs die Möglichkeit, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber zu entscheiden. Diesen Anspruch können sie später nur noch geltend machen, wenn die Eigentümerschaft ihren Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommt (Art. 17 Abs. 3 EnG). Wer bei der Einführung nichts sagt, bleibt drin, solange geliefert wird.
Der Anspruch auf Netzzugang nach Art. 13 StromVG bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Die Eigentümerschaft hat die mit der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs verbundenen Kosten selber zu tragen, soweit sie nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind — und darf diese Kosten nicht unmittelbar auf Mieterinnen und Mieter überwälzen (Art. 17 Abs. 4 EnG).
Das betrifft direkt, was der Elektrobetrieb offeriert: Zähler, Messeinrichtung, Verkabelung, Inbetriebnahme des ZEV. Diese Position gehört auf die Rechnung der Eigentümerschaft, nicht in eine Nebenkostenabrechnung. Wer die Offerte so aufbaut, dass sie später als Nebenkosten weitergereicht werden soll, baut einen Streit ein, den nicht er führen wird.
Beim Zusammenschluss ist mindestens schriftlich festzuhalten (Art. 16 Abs. 1 EnV):
Drei Punkte, und der erste ist der, der am Bau am meisten Zeit spart: Ab dem Zusammenschluss sind die Endverbraucher hinsichtlich des Elektrizitätsbezugs aus dem Netz gemeinsam wie eine einzige Endverbraucherin zu behandeln (Art. 18 Abs. 1 EnG). Der Netzbetreiber hat ab dann einen Ansprechpartner — und der ZEV braucht deshalb einen, der benannt ist.
Wer wissen will, welche Kontrollen und Nachweise an der Anlage selbst hängen, findet sie im Beitrag «Erstprüfung, Schlusskontrolle, Abnahmekontrolle». Wie sich Mehraufwand gegenüber der Offerte rechtlich verhält, steht im Beitrag «Nachtrag zur Offerte». Und die Fristen rund um die Einmalvergütung rechnet der EIV-Fristenrechner.
Quellen: Energiegesetz (EnG, SR 730.0), Art. 16, 17 und 18; Energieverordnung (EnV, SR 730.01), Art. 14, 15 und 16 — fedlex.admin.ch, Fassungen abgerufen am 29. August 2026. Die zitierten Bestimmungen sind im Wortlaut wiedergegeben. Mehrere davon stehen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Januar 2025. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für die Auslegung im Einzelfall sind die Eigentümerschaft, der Netzbetreiber und nötigenfalls das Gericht zuständig.