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17. September 2026

Mängelliste und Nachkontrolle: wer die Kosten trägt, und ab wann das Inspektorat statt der Netzbetreiberin entscheidet

Bei einer Stichprobenkontrolle zahlt der Eigentümer, wenn Mängel gefunden werden — sonst die Stelle, die sie angeordnet hat (Art. 39 NIV). Bleibt eine Mängelbehebung ohne Frist erledigt, übernimmt das Inspektorat die Durchsetzung, auf Kosten des Eigentümers.


Wer eine Stichprobenkontrolle bezahlt, regelt Art. 39 NIV eindeutig: Werden Mängel gefunden, trägt sie der Eigentümer der Installation; ist die Anlage mängelfrei, geht sie zu Lasten der Stelle, die sie angeordnet hat — Netzbetreiberin oder Inspektorat. Bleibt eine angeordnete Mängelbehebung ohne Wirkung, übernimmt das Inspektorat (ESTI) die Durchsetzung und kann die Behebung auf Kosten des Eigentümers durch Dritte ausführen lassen (Art. 40 NIV).

Die Mängelliste, die nach einer Kontrolle im Briefkasten liegt, wirft für den Elektrobetrieb praktisch immer dieselbe Frage auf, bevor die eigentliche Offerte geschrieben wird: Ist das ein Auftrag, den der Eigentümer ohnehin zahlt — oder ist da schon eine Behörde im Spiel, die eine eigene Frist und eigene Kostenfolgen mitbringt? Die Antwort hängt davon ab, welche Kontrolle die Mängel gefunden hat und wer sie angeordnet hat.

Was eine Mängelliste ist, und was die NIV dazu vorschreibt

Eine Mängelliste ist die schriftliche Auflistung der bei einer Kontrolle festgestellten Mängel — der Begriff, den auch das ESTI in seiner Praxis verwendet, wenn ein Kontrollorgan die Ergebnisse einer Kontrolle dokumentiert. Die NIV selbst schreibt für dieses Dokument keine eigene Form vor. Sie verpflichtet die zuständige Stelle nur dazu, für die Behebung der festgestellten Mängel eine angemessene Frist zu setzen (Art. 40 Abs. 2 NIV) — was in der Praxis eine schriftliche, datierte Liste voraussetzt, ohne selbst eine zu verlangen. Für den Betrieb, der sie erstellt, ist sie trotzdem mehr als ein Formular: Wie eine Mängelliste zur Offerte wird, steht im Beitrag «Kontrollorgan oder Inspektionsstelle beauftragen».

Wer die Kosten trägt

Bei der Stichprobenkontrolle ist die Regel eine reine Bedingung. Eine Stichprobenkontrolle ist eine Kontrolle, die das Inspektorat oder die Netzbetreiberin unabhängig von der laufenden Kontrollperiode anordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Installation der NIV nicht entspricht (Art. 39 Abs. 1 NIV). Für die Kosten gilt danach (Art. 39 Abs. 2 NIV):

  • Werden Mängel festgestellt, trägt sie der Eigentümer der Installation.
  • Ist die Installation mängelfrei, geht die Kontrolle zu Lasten derjenigen Stelle, die sie angeordnet hat — also der Netzbetreiberin oder des Inspektorats, nicht des Eigentümers.

Bei der Mängelbehebung ist die Kostenfrage an die Frist gekoppelt, nicht an die Kontrolle selbst. Die Netzbetreiberin oder das Inspektorat setzt für Mängel, die bei der Prüfung des Sicherheitsnachweises oder bei einer Stichprobenkontrolle festgestellt werden, eine angemessene Frist zur Behebung (Art. 40 Abs. 2 NIV). Verstreicht diese Frist ungenutzt, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat; dieses setzt eine weitere Frist, und verstreicht auch diese, kann es die Behebung der Mängel auf Kosten des Eigentümers durch Dritte anordnen lassen oder die Stromzufuhr zum betroffenen Installationsteil unterbrechen (Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3bis NIV).

Was die NIV nicht regelt, ist der Preis des eigentlichen Kontrollauftrags — der Termin, die reguläre Kontrolle innerhalb der Kontrollperiode und die Behebung selbst, wenn sie fristgerecht erfolgt. Das ist eine private Vereinbarung zwischen Eigentümer und dem beauftragten Betrieb, wie jede andere Offerte auch. Die Kostenfolgen von Art. 39 und 40 NIV greifen erst, wenn eine Behörde die Kontrolle angeordnet hat oder eine Frist ungenutzt verstrichen ist.

Netzbetreiberin oder Inspektorat — wer wann entscheidet

Die beiden Stellen sind nicht austauschbar, und die NIV trennt sie nach dem Stadium des Verfahrens:

Die Netzbetreiberin verwaltet den Regelfall. Sie fordert den Eigentümer mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich zur Einreichung des Sicherheitsnachweises auf (Art. 36 Abs. 1 NIV), prüft eingereichte Sicherheitsnachweise auf Vollständigkeit und weist offensichtlich unrichtige zurück (Art. 38 NIV), und ordnet gemeinsam mit dem Inspektorat Stichprobenkontrollen sowie Fristen zur Mängelbehebung an (Art. 39 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 NIV).

Das Inspektorat (ESTI) übernimmt, wenn der Regelfall nicht funktioniert. Es beaufsichtigt die Kontrollorgane und die Inhaber einer Installationsbewilligung, kontrolliert Installationen, die von niemand sonst kontrolliert werden, und entscheidet in Streitfällen, ob eine Installation den Vorschriften der NIV entspricht (Art. 34 NIV). Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV) — derselbe Übergang wie bei einer nicht fristgerecht behobenen Mängelliste (Art. 40 Abs. 3 und Abs. 3bis NIV).

Was das für die Offerte heisst

Zwei Situationen sehen für den Kunden gleich aus und sind es nicht. Kommt der Auftrag über die reguläre Kontrollperiode, ist die Behebung eine normale Offerte — der Betrieb kalkuliert wie bei jedem anderen Auftrag, und die Frist liegt beim Eigentümer, nicht bei der NIV. Kommt der Auftrag über eine angeordnete Stichprobenkontrolle oder eine bereits laufende Mängelfrist der Netzbetreiberin, lohnt es sich, das dem Kunden früh zu sagen: Wird die Frist verpasst, eskaliert die Sache zum Inspektorat, und die Kosten der dann von Dritten angeordneten Behebung übersteigen fast immer, was eine rechtzeitige Offerte gekostet hätte. Wie die Frist beim Sicherheitsnachweis selbst funktioniert, steht im Beitrag «Die Frist für den Sicherheitsnachweis ist abgelaufen», und wer überhaupt kontrollieren und den Nachweis ausstellen darf, im Beitrag «Kontrollorgan oder Inspektionsstelle beauftragen».

Häufige Fragen

Wer bezahlt eine Stichprobenkontrolle? Der Eigentümer, wenn dabei Mängel gefunden werden. Ist die Installation mängelfrei, trägt die Kosten die Stelle, die die Kontrolle angeordnet hat — Netzbetreiberin oder Inspektorat (Art. 39 Abs. 2 NIV).

Was passiert, wenn eine Mängelbehebung nicht innert Frist erfolgt? Die Netzbetreiberin übergibt die Durchsetzung dem Inspektorat, das eine weitere Frist setzt. Bleibt auch diese ungenutzt, kann das Inspektorat die Behebung auf Kosten des Eigentümers durch Dritte anordnen lassen oder die Stromzufuhr zum betroffenen Installationsteil unterbrechen (Art. 40 NIV).

Ist die Netzbetreiberin oder das ESTI zuständig? Die Netzbetreiberin für den Regelfall — Fristen, Mahnungen, Prüfung der Sicherheitsnachweise. Das Inspektorat, sobald eine Frist trotz zweimaliger Mahnung verstrichen ist, bei Streitfällen zur NIV-Konformität und dort, wo keine andere Stelle kontrolliert (Art. 34 und Art. 36 Abs. 3 NIV).

Muss die Mängelliste ein bestimmtes Format haben? Die NIV schreibt kein Format vor. Sie verlangt nur, dass für die Behebung der festgestellten Mängel eine angemessene Frist gesetzt wird (Art. 40 Abs. 2 NIV) — in der Praxis dokumentiert als schriftliche, datierte Liste.


Quellen: Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27), Art. 34, 36, 38, 39 und 40, fedlex.admin.ch, für die Kostenfolgen der Stichprobenkontrolle und der Mängelbehebung sowie die Zuständigkeit von Netzbetreiberin und Inspektorat. Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Mitteilung Nr. 2024-0802 «Sicherheitsnachweise nach Konkursen bzw. bei Wegfall der Aufsicht des fachkundigen Leiters», esti.admin.ch, für den in der Praxis verwendeten Begriff Mängelliste. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsauskunft; im Zweifel entscheiden die zuständige Netzbetreiberin oder das ESTI.

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