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5. September 2026

Akonto verlangen als Elektrobetrieb: was das Gesetz vorsieht — und was nicht

Ein Akonto steht Ihnen nicht automatisch zu, denn das Gesetz zahlt erst bei Ablieferung. Was Sie verlangen können, wenn sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden mitten in der Bauzeit verschlechtert, steht in einem einzigen Artikel des Obligationenrechts.


Ein grösserer Umbau, drei Monate Bauzeit, Material bereits bestellt und verbaut — und der Betrieb möchte eine Anzahlung, bevor die nächste Etappe beginnt. Ob das zulässig ist, hängt nicht davon ab, ob der Kunde damit einverstanden wäre, sondern von einer einzigen Frage: was in der Offerte über Teilzahlungen steht.

Die Vergütung ist erst bei Ablieferung fällig — auch bei Teilarbeiten

Der Beitrag zum Nachtrag zur Offerte zeigt bereits, dass die Vergütung beim Werkvertrag grundsätzlich bei der Ablieferung des Werkes fällig wird (Art. 372 Abs. 1 OR). Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, aber eine enge: Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, ist für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu zahlen (Art. 372 Abs. 2 OR).

Diese zweite Regel ist die gesetzliche Grundlage für ein Akonto nach Bauabschnitten — aber sie greift nur, wenn beides vereinbart ist: die Aufteilung in Teile und eine Teilvergütung dafür. Steht in der Offerte nur ein Gesamtpreis für ein Gesamtwerk, gibt es rechtlich keine "Teile", für die schon während der Bauzeit etwas fällig würde — die volle Vergütung wird erst mit der Ablieferung des ganzen Werkes geschuldet, egal wie weit die Arbeiten fortgeschritten sind.

Ohne diese Abrede ist ein Akonto reine Vertragssache

Das Obligationenrecht kennt den Begriff "Akonto" selbst nicht; er bezeichnet in der Praxis eine Zahlung auf eine Schuld, die noch nicht vollständig fällig ist. Wie beim Skonto gilt: eine Zahlungsbedingung, die im Gesetz nicht geregelt ist, gilt nur, wenn sie vereinbart wurde.

Dazu kommt ein zweiter Grund, warum ein Kunde eine Akontoforderung ohne vertragliche Grundlage zurückweisen darf: Bei einem zweiseitigen Vertrag kann keine Partei die andere zur Erfüllung anhalten, ohne selbst schon erfüllt zu haben oder die Erfüllung anzubieten — ausser der Vertrag sieht etwas anderes vor (Art. 82 OR). Der Betrieb ist beim Werkvertrag in Vorleistung: er schuldet zuerst das Werk (oder den vereinbarten Teil davon), der Kunde erst danach die Zahlung. Ein Akonto kehrt diese Reihenfolge für den betroffenen Betrag um, und eine Umkehrung braucht eine Abrede — sie ergibt sich nicht von selbst aus der Grösse des Auftrags oder der Höhe des bereits verbauten Materials.

Die eine Ausnahme: wenn die Zahlungsfähigkeit des Kunden wankt

Es gibt einen Fall, in dem der Betrieb eine Sicherheit auch ohne vorherige Abrede verlangen darf. Art. 83 OR regelt ihn ausdrücklich für genau die Situation, in der ein Betrieb vorleistungspflichtig ist und die Gegenpartei während der laufenden Arbeiten in finanzielle Schwierigkeiten gerät:

  • Wird der andere Teil eines zweiseitigen Vertrags zahlungsunfähig — namentlich durch Konkurs oder eine fruchtlose Pfändung — und ist dadurch der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, darf die vorleistungs­pflichtige Partei ihre eigene Leistung zurückbehalten, bis die Gegenleistung sichergestellt ist (Art. 83 Abs. 1 OR).
  • Wird innert angemessener Frist keine Sicherheit geleistet, darf die vorleistungspflichtige Partei vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 Abs. 2 OR).

Für den Betrieb heisst das: Erhält er während eines laufenden Auftrags begründete Anzeichen, dass der Kunde zahlungsunfähig geworden ist — ein Konkursverfahren, eine fruchtlose Pfändung, vergleichbar eindeutige Umstände —, darf er die Arbeiten einstellen, bis eine Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit kann eine Akontozahlung sein, muss es aber nicht: das Gesetz schreibt die Form nicht vor. Wird die Sicherheit nicht innert einer angemessenen, gesetzten Frist geleistet, kann der Betrieb vom Vertrag zurücktreten, statt auf eigenes Risiko weiterzuarbeiten.

Was Art. 83 OR ausdrücklich nicht hergibt: eine allgemeine Zahlungsverzögerung oder blosse Zweifel am Zahlungswillen genügen nicht. Verlangt ist eine tatsächliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die den Anspruch auf die Gegenleistung konkret gefährdet — nicht ein unbestimmtes ungutes Gefühl gegenüber einem Kunden, der bisher einfach langsam zahlt.

Für den Betrieb folgt daraus eine klare Reihenfolge

Ein Akonto gehört in die Offerte, nicht in eine Nachforderung während der Bauzeit. Wer nach Bauabschnitten abrechnen will, teilt das Werk in der Offerte ausdrücklich in Teile und bestimmt für jeden Teil eine Vergütung — damit greift Art. 372 Abs. 2 OR, und die Teilzahlung ist so selbstverständlich fällig wie die Schlussrechnung. Ohne diese Abrede bleibt nur Art. 83 OR, und der greift ausschliesslich bei einer nachgewiesenen Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit — nicht als allgemeines Druckmittel für einen unsicheren Kunden.

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Welche Preisform — Pauschal, Kostenvoranschlag oder Regie — die Fälligkeit und einen möglichen Nachtrag bestimmt, steht im Beitrag «Nachtrag zur Offerte». Was gilt, wenn die Schlussrechnung offen bleibt — Verzug, Verzugszins, Skonto und ein vertraglicher Rückbehalt —, steht im Beitrag «Rechnung nicht bezahlt: Verzug, Verzugszins, Skonto und Rückbehalt».


Quellen: Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 82, 83 und 372, fedlex.admin.ch, Fassung abgerufen am 5. September 2026. Die Artikel sind im Wortlaut wiedergegeben, wo sie zitiert werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung: ob im Einzelfall eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Sinne von Art. 83 OR vorliegt und welche Akonto- oder Sicherstellungsabreden im jeweiligen Vertrag gelten, ist eine Frage des Einzelfalls und im Streitfall des Gerichts.

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