31. August 2026
Das Gesuch um Einmalvergütung läuft nicht für jede Photovoltaikanlage gleich: unter 100 kW reicht man es erst ein, wenn die Anlage steht — ab 100 kW schon davor, gegen eine Zusicherung dem Grundsatz nach. Wer das verwechselt, riskiert ein Gesuch, das automatisch als zurückgezogen gilt.
«Reichen wir das Gesuch jetzt ein, oder erst wenn die Anlage läuft?» ist keine Frage der Vorsicht, sondern eine Frage der Anlagengrösse. Die Energieförderungsverordnung regelt zwei getrennte Verfahren für die Einmalvergütung (EIV) bei Photovoltaikanlagen, und sie laufen in entgegengesetzter Reihenfolge. Wer das Verfahren der falschen Grösse anwendet, bekommt kein Fehlersignal — das Gesuch wird einfach in der falschen Warteliste geführt oder gilt im schlimmsten Fall als zurückgezogen.
Massgebend ist die Leistung der Anlage nach Art. 4 EnFV. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW, als kleine Anlagen mit weniger als 100 kW (Art. 7 Abs. 1 und 2 EnFV). Eine kleine Anlage, die durch eine Erweiterung oder Erneuerung auf 100 kW oder mehr wächst, gilt ab diesem Zeitpunkt als gross — unabhängig davon, wie sie ursprünglich eingestuft war (Art. 7 Abs. 2 Bst. b EnFV).
Ein Betrieb kann die Einstufung auch beeinflussen: Verzichtet der Betreiber einer Anlage ab 100 kW auf die Vergütung des Leistungsbeitrags für den Teil der Leistung ab 100 kW, gilt die Anlage trotzdem als klein (Art. 7 Abs. 3 EnFV). Das ist relevant, weil das Verfahren für kleine Anlagen einfacher ist — der Verzicht auf einen Teil der Vergütung kann sich lohnen, wenn er ein Gesuch vor Baubeginn erspart.
Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist erst nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen (Art. 41 Abs. 1 EnFV). Vor der Inbetriebnahme lässt sich für eine kleine Anlage nichts einreichen — anders als bei einer grossen.
Pronovo als Vollzugsstelle verlangt dazu, je nach Anlagenkategorie: einen aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als ein Jahr), die Zahlungsverbindung, und — bei integrierten Anlagen — Fotos aus der Bauphase, der Randanschlüsse und der fertigen Anlage, dazu entweder das Abnahmeprotokoll oder den Sicherheitsnachweis samt Prüfprotokoll des Installationsbetriebs (Pronovo, «Gesuch stellen», Stand August 2026). Das Gesuch wird direkt im Pronovo-Kundenportal gestellt, durch den Betreiber selbst oder eine bevollmächtigte Drittperson — in der Praxis meist den Elektrobetrieb.
⚠️ Eine Falle, die nur zuschlägt, wenn vorher schon ein anderes Gesuch für dieselbe Anlage lief. Wurde für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 21 EnFV) oder um Einmalvergütung für eine grosse Anlage (Art. 43 EnFV) gestellt, gilt dieses mit dem neuen Gesuch nach Art. 41 automatisch als zurückgezogen (Art. 41 Abs. 4 EnFV). Das betrifft zum Beispiel eine Anlage, die vor Baubeginn als grosse Anlage angemeldet, dann aber kleiner gebaut wurde: Das nachträgliche Gesuch nach Art. 41 storniert das frühere automatisch, ohne dass dafür ein separater Schritt nötig wäre.
Für Anlagen ab 100 kW läuft es umgekehrt. Das Gesuch ist bei der Vollzugsstelle einzureichen, und zwar bereits vor der Realisierung (Art. 43 Abs. 1 EnFV). Ändern sich Kategorie oder Leistung der geplanten Anlage nach Gesuchseinreichung, muss die gesuchstellende Person das umgehend melden (Art. 43 Abs. 3 EnFV).
Sind die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 44 EnFV). Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist: Die Anlage muss spätestens 12 Monate nach der Zusicherung in Betrieb genommen werden, oder spätestens 6 Jahre danach, wenn für die Erstellung die raumplanerischen Grundlagen erst noch geändert werden müssen (Art. 45 Abs. 1 EnFV). Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate danach zu melden (Art. 45 Abs. 2 EnFV). Lässt sich die Frist aus Gründen nicht einhalten, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, kann die Vollzugsstelle sie auf Gesuch hin verlängern — das Gesuch dafür muss vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden (Art. 45 Abs. 4 EnFV).
Die endgültige Höhe der Einmalvergütung setzt die Vollzugsstelle erst nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung fest, gestützt auf die im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten (Art. 46 Abs. 1 EnFV).
Reichen die verfügbaren Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche, führt die Vollzugsstelle je eine separate Warteliste für kleine und für grosse Photovoltaikanlagen (Art. 40 Abs. 3 EnFV). Innerhalb einer Liste zählt grundsätzlich das Einreichedatum; werden am gleichen Tag mehrere Gesuche eingereicht, die nicht alle berücksichtigt werden können, kommen zuerst die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zum Zug (Art. 39 EnFV). Stehen wieder Mittel zur Verfügung, legt das Bundesamt für Energie fest, in welchem Umfang Anlagen von den beiden Wartelisten nachrücken (Art. 40 Abs. 4 EnFV).
Wie sich ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch auf derselben Anlage rechtlich auswirkt — Schwelle, Mieterrechte, Kosten — steht im Beitrag «ZEV: die 10 Prozent, der Zeitpunkt und die Kosten». Welche Fristen bei einer Anlage konkret laufen, rechnet der EIV-Fristenrechner. Einen Überblick über den gesamten Ablauf von der Potenzialabklärung bis zur Inbetriebnahme gibt die Seite Photovoltaik.
Quellen: Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03), Stand am 1. April 2023, Art. 4, 7, 39, 40, 41 und 43–46 — fedlex.admin.ch, abgerufen am 31. August 2026. Pronovo AG, «Gesuch stellen» und «Weiteres Vorgehen für geförderte Projekte», pronovo.ch, abgerufen am 31. August 2026, zur Praxis des Kundenportals und den einzureichenden Unterlagen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für die Beurteilung im Einzelfall ist die Vollzugsstelle Pronovo zuständig.