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18. September 2026

Einmalvergütung: bei kleinen Anlagen erst nach der Inbetriebnahme, bei grossen schon davor

Das Gesuch um Einmalvergütung läuft nicht für jede Photovoltaikanlage gleich: unter 100 kW reicht man es erst ein, wenn die Anlage steht — ab 100 kW schon davor, gegen eine Zusicherung dem Grundsatz nach. Wer das verwechselt, riskiert ein Gesuch, das automatisch als zurückgezogen gilt.


«Reichen wir das Gesuch jetzt ein, oder erst wenn die Anlage läuft?» ist keine Frage der Vorsicht, sondern eine Frage der Anlagengrösse. Die Einmalvergütung (EIV) ist ein einmaliger Bundesbeitrag an die Investitionskosten einer Photovoltaikanlage, ausgerichtet durch die Vollzugsstelle Pronovo. Die Energieförderungsverordnung regelt dafür zwei getrennte Verfahren, und sie laufen in entgegengesetzter Reihenfolge. Wer das Verfahren der falschen Grösse anwendet, bekommt kein Fehlersignal — das Gesuch wird einfach in der falschen Warteliste geführt oder gilt im schlimmsten Fall als zurückgezogen.

Die Grenze: 100 kW

Massgebend ist die Leistung der Anlage nach Art. 4 EnFV. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW, als kleine Anlagen mit weniger als 100 kW (Art. 7 Abs. 1 und 2 Bst. a EnFV). Für eine Erweiterung oder Erneuerung gilt eine eigene Regel, die in die andere Richtung wirkt, als man zuerst annehmen würde: Wächst die Leistung dabei um weniger als 100 kW, bleibt die Anlage klein — selbst wenn die Gesamtleistung nach der Erweiterung 100 kW oder mehr erreicht (Art. 7 Abs. 2 Bst. b EnFV). Erst eine Erweiterung oder Erneuerung, die selbst 100 kW oder mehr an zusätzlicher Leistung bringt, lässt die Anlage ab diesem Zeitpunkt als gross gelten.

Ein Betrieb kann die Einstufung auch beeinflussen: Verzichtet der Betreiber einer Anlage ab 100 kW auf die Vergütung des Leistungsbeitrags für den Teil der Leistung ab 100 kW, gilt die Anlage trotzdem als klein (Art. 7 Abs. 3 EnFV). Das ist relevant, weil das Verfahren für kleine Anlagen einfacher ist — der Verzicht auf einen Teil der Vergütung kann sich lohnen, wenn er ein Gesuch vor Baubeginn erspart.

Kleine Anlagen: das Gesuch erst, wenn sie steht

Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist erst nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen (Art. 41 Abs. 1 EnFV). Vor der Inbetriebnahme lässt sich für eine kleine Anlage nichts einreichen — anders als bei einer grossen.

Pronovo als Vollzugsstelle verlangt dazu, je nach Anlagenkategorie: einen aktuellen Grundbuchauszug (nicht älter als ein Jahr), die Zahlungsverbindung, und — bei integrierten Anlagen — Fotos aus der Bauphase, der Randanschlüsse und der fertigen Anlage, dazu entweder das Abnahmeprotokoll oder den Sicherheitsnachweis samt Prüfprotokoll des Installationsbetriebs (Pronovo, «Gesuch stellen», Stand August 2026). Das Gesuch wird direkt im Pronovo-Kundenportal gestellt, durch den Betreiber selbst oder eine bevollmächtigte Drittperson — in der Praxis meist den Elektrobetrieb.

⚠️ Eine Falle, die nur zuschlägt, wenn vorher schon ein anderes Gesuch für dieselbe Anlage lief. Wurde für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 21 EnFV) oder um Einmalvergütung für eine grosse Anlage (Art. 43 EnFV) gestellt, gilt dieses mit dem neuen Gesuch nach Art. 41 automatisch als zurückgezogen (Art. 41 Abs. 4 EnFV). Das betrifft zum Beispiel eine Anlage, die vor Baubeginn als grosse Anlage angemeldet, dann aber kleiner gebaut wurde: Das nachträgliche Gesuch nach Art. 41 storniert das frühere automatisch, ohne dass dafür ein separater Schritt nötig wäre.

Grosse Anlagen: erst die Zusicherung, dann der Bau

Für Anlagen ab 100 kW läuft es umgekehrt. Das Gesuch ist bei der Vollzugsstelle einzureichen (Art. 43 Abs. 1 EnFV) — und, anders als bei kleinen Anlagen, nicht erst nach der Inbetriebnahme: Art. 8 Abs. 2 EnFV behält das Gesuch nach Inbetriebnahme ausdrücklich den kleinen Anlagen vor (Art. 41). Ändern sich Kategorie oder Leistung der geplanten Anlage nach Gesuchseinreichung, muss die gesuchstellende Person das umgehend melden (Art. 43 Abs. 3 EnFV).

Sind die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 44 EnFV). Ab diesem Zeitpunkt läuft eine Frist: Die Anlage muss spätestens 12 Monate nach der Zusicherung in Betrieb genommen werden, oder spätestens 6 Jahre danach, wenn für die Erstellung die raumplanerischen Grundlagen erst noch geändert werden müssen (Art. 45 Abs. 1 EnFV). Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate danach zu melden (Art. 45 Abs. 2 EnFV). Lässt sich die Frist aus Gründen nicht einhalten, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, kann die Vollzugsstelle sie auf Gesuch hin verlängern — das Gesuch dafür muss vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden (Art. 45 Abs. 4 EnFV).

Die endgültige Höhe der Einmalvergütung setzt die Vollzugsstelle erst nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung fest, gestützt auf die im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten (Art. 46 Abs. 1 EnFV).

Reihenfolge und Warteliste

Reichen die verfügbaren Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche, führt die Vollzugsstelle je eine separate Warteliste für kleine und für grosse Photovoltaikanlagen (Art. 40 Abs. 3 EnFV). Innerhalb einer Liste zählt grundsätzlich das Einreichedatum; werden am gleichen Tag mehrere Gesuche eingereicht, die nicht alle berücksichtigt werden können, kommen zuerst die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zum Zug (Art. 39 EnFV). Stehen wieder Mittel zur Verfügung, legt das Bundesamt für Energie fest, in welchem Umfang Anlagen von den beiden Wartelisten nachrücken (Art. 40 Abs. 4 EnFV).

Häufige Fragen

Macht eine Erweiterung meine bisher kleine Anlage automatisch zu einer grossen? Nicht allein dadurch, dass die Gesamtleistung danach 100 kW erreicht. Bringt die Erweiterung oder Erneuerung selbst weniger als 100 kW an zusätzlicher Leistung, bleibt die Anlage klein (Art. 7 Abs. 2 Bst. b EnFV) — massgebend ist der Zuwachs, nicht die neue Gesamtleistung.

Kann für dieselbe Anlage gleichzeitig ein Gesuch als kleine und als grosse Anlage laufen? Nein. Reicht der Betreiber ein Gesuch nach Art. 41 für eine kleine Anlage ein, gilt ein zuvor gestelltes Gesuch nach Art. 21 oder 43 für dieselbe Anlage automatisch als zurückgezogen (Art. 41 Abs. 4 EnFV).

Was zählt, wenn an einem Tag mehr Gesuche eingehen, als Mittel vorhanden sind? Innerhalb der Warteliste entscheidet zuerst das Einreichedatum; gehen am selben Tag mehrere Gesuche ein, die nicht alle berücksichtigt werden können, kommen die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst zum Zug (Art. 39 EnFV).

Was, wenn eine grosse Anlage schon läuft, bevor die Zusicherung erteilt wurde? Wurden die Mittel bereits gesprochen, erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung über die Einmalvergütung, sobald die vollständige Inbetriebnahmemeldung vorliegt (Art. 46 Abs. 2 EnFV) — ein eigener Fall neben dem Regelablauf über Art. 44.

Verwandte Beiträge

Wie sich ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch auf derselben Anlage rechtlich auswirkt — Schwelle, Mieterrechte, Kosten — steht im Beitrag «ZEV: die 10 Prozent, der Zeitpunkt und die Kosten». Welche Fristen bei einer Anlage konkret laufen, rechnet der EIV-Fristenrechner. Einen Überblick über den gesamten Ablauf von der Potenzialabklärung bis zur Inbetriebnahme gibt die Seite Photovoltaik.


Quellen: Energieförderungsverordnung (EnFV, SR 730.03), Stand am 1. Januar 2023, Art. 4, 7, 8, 39, 40, 41 und 43–46 — fedlex.admin.ch, abgerufen am 31. August 2026 und erneut am 18. September 2026 zur Überprüfung von Art. 7 Abs. 2 Bst. b und Art. 43 Abs. 1. Pronovo AG, «Gesuch stellen» und «Weiteres Vorgehen für geförderte Projekte», pronovo.ch, abgerufen am 31. August 2026, zur Praxis des Kundenportals und den einzureichenden Unterlagen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für die Beurteilung im Einzelfall ist die Vollzugsstelle Pronovo zuständig.

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