18. September 2026
Seit dem 1. Juli 2021 ist nicht mehr jede Installationsarbeit meldepflichtig, sondern nur, was auf der Liste des ESTI steht: Leistungserhöhung über 3.7 kVA, Netzanschluss, PV, Speicher, Ladestationen, Hausleitungen, Messeinrichtungen, Provisorien. Wer die Installationsanzeige einreicht, wer sie unterschreibt und was ohne sie passiert.
Eine Installationsanzeige muss vor Beginn der Arbeiten bei der Netzbetreiberin eingereicht werden, wenn die Arbeit auf der Liste in der ESTI-Weisung 221 steht: Neuinstallationen und Erweiterungen mit einer Leistungserhöhung über 3.7 kVA, Demontagen über 3.7 kVA, ein neuer oder geänderter Netzanschluss, Geräte mit Netzrückwirkungen, Energieerzeugungsanlagen, Energiespeicher, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Hausleitungen und Messeinrichtungen der Netzbetreiberin sowie provisorische Anlagen. Alles andere ist seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr meldepflichtig. Die Pflicht trifft jeden Inhaber einer Installationsbewilligung gleich, und die Netzbetreiberin bestimmt Inhalt und Form der Anzeige.
Das ist die kurze Fassung. Die lange lohnt sich, weil die Revision von 2021 den Grundsatz umgedreht hat — und weil zwei Dinge, die wie eine Anzeige aussehen, keine sind.
Eine Installationsanzeige ist die Meldung einer Installationsarbeit an die Netzbetreiberin, bevor die Arbeit ausgeführt wird — die Form, in der ein Elektrobetrieb seine Meldepflicht nach Art. 23 NIV erfüllt. Die NIV selbst kennt das Wort nicht; sie spricht von «Meldepflichten». Das ESTI schreibt in seiner Weisung 221, diese Meldung werde «in der Praxis als ‹Installationsanzeige (IA)› bezeichnet».
Art. 23 Abs. 1 NIV sagt, wer sie schuldet: «Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden.» Art. 25 Abs. 1 sagt dasselbe für die Inhaber eingeschränkter Installationsbewilligungen. Adressat ist immer die Netzbetreiberin, an deren Netz die Installation hängt — nicht das ESTI.
Zwei Dinge sind keine Installationsanzeige, obwohl sie oft so genannt werden:
Bis Mitte 2021 stand der Grundsatz ohne Liste; Ausnahmen regelte eine Ausnahmebewilligung des ESTI vom 30. November 2018, die die Weisung 221 aufgehoben hat. Mit der Revision der Art. 23 und 25 NIV, in Kraft seit dem 1. Juli 2021, hat das ESTI die Kompetenz, «Ausnahmen von der Meldepflicht festzulegen» — und es hat sie in der Weisung 221 abschliessend festgelegt. Der Grundsatz steht noch in der Weisung («sämtliche Installationsarbeiten» sind zu melden), aber Ziffer 3 dreht ihn um: Eine Meldung ist in den folgenden Fällen zu machen, «in allen anderen Fällen besteht keine Meldepflicht».
Die Liste, wörtlich nach der Weisung:
Die Liste gilt «für sämtliche Inhaber von Installationsbewilligungen» — die allgemeine, die Ersatz- und die eingeschränkte Bewilligung gleichermassen.
Drei Punkte darauf werden in der Praxis unterschätzt. Ladeinfrastruktur steht ohne Leistungsgrenze auf der Liste: Eine Wallbox ist meldepflichtig, auch wenn sie unter 3.7 kVA bleibt — die 3.7 kVA sind die Schwelle für die Leistungserhöhung allgemein, nicht für die Ladestation. Energiespeicher stehen als eigener Punkt auf der Liste, unabhängig von der PV-Anlage, zu der sie gehören. Und Provisorien sind meldepflichtig, obwohl sie wieder verschwinden: Die Baustelleninstallation ist eine Anzeige wert, das Fest im Dorf auch.
Alles, was nicht auf der Liste steht: der Ersatz einer Steckdose, einer Leuchte, eines Haushaltgeräts; die Erweiterung eines Endstromkreises, die die Leistung um weniger als 3.7 kVA erhöht; eine Änderung, die weder Hausleitung noch Messeinrichtung berührt. Wer dafür heute noch eine Installationsanzeige schickt, tut nichts Verbotenes — er füllt ein Formular aus, das niemand braucht.
Was mit der Meldepflicht nicht wegfällt, ist die Kontrolle. Die baubegleitende Erstprüfung ist bei jeder Installationsarbeit Pflicht und ist zu protokollieren (Art. 24 Abs. 1 NIV), Meldung hin oder her. Nur der formelle Sicherheitsnachweis darf entfallen, und auch das nur, wenn vier Kriterien zugleich zutreffen: Reparatur oder Austausch eines Niederspannungserzeugnisses, höchstens 3.7 kVA Leistungsänderung, keine Anpassung von Haus-, Bezüger- oder Verteilleitungen — und keine Meldepflicht nach der Liste oben. Dann genügt das Protokoll der Erstprüfung, das dem Eigentümer übergeben wird. Was in dieses Protokoll gehört, steht im Beitrag «Mess- und Prüfprotokoll: Pflicht und Inhalt».
Die Meldepflicht und die Nachweispflicht hängen also zusammen, aber nicht so, wie man denkt: Nicht die Anzeige löst den Sicherheitsnachweis aus, sondern ihr Fehlen ist eine von vier Bedingungen, unter denen er entfallen darf.
Die Weisung ist hier genau. Bei einer allgemeinen Installationsbewilligung unterschreibt die Meldung eine fachkundige Person nach Art. 8 NIV oder eine kontrollberechtigte Person nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a NIV — in beiden Fällen eine, die in der Installationsbewilligung aufgeführt ist. Bei einer Ersatzbewilligung die Person, die in dieser Bewilligung steht. Bei einer eingeschränkten Installationsbewilligung die Person, die die Arbeiten ausführt.
Der Monteur, der die Arbeit macht, unterschreibt die Anzeige also nicht; das Büro, das sie ausfüllt, auch nicht. Es ist die in der Bewilligung genannte Person — und die muss im Betrieb aktuell angestellt sein, wie das ESTI beim Sicherheitsnachweis in seinen FAQ ausdrücklich festhält.
Die Form gibt die NIV nicht vor. Da die Meldepflicht «ausschliesslich den Aufgaben der Netzbetreiberinnen dient», ist es laut Weisung deren Sache, die gewünschte Form vorzugeben — Portal, Formular oder E-Mail — und auch den Inhalt der Meldung «selbst festzulegen». Ein Betrieb, der in drei Netzgebieten arbeitet, hat deshalb drei Anzeigen, und die Frage «was gehört hinein» hat drei Antworten.
Die Meldepflicht ist eine der Pflichten, die mit der Installationsbewilligung verbunden sind, und die NIV stellt die Verletzung dieser Pflichten unter Strafe: Art. 42 Bst. c nennt sie «insbesondere» in sieben Ziffern, und die Aufzählung ist damit ausdrücklich nicht abschliessend. Der Strafrahmen steht in Art. 55 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes.
Praktisch wichtiger ist, was vor einer Strafe passiert. Die Netzbetreiberin, die von einer meldepflichtigen Arbeit erst durch den Sicherheitsnachweis erfährt, hat den Netzanschluss nicht geprüft, den Zähler nicht bestellt und die Netzrückwirkung nicht beurteilt. Sie kann Angaben nachfordern und die technischen Unterlagen verlangen (Art. 38 Abs. 2 NIV), und sie kann den Anschluss einer Anlage, die ihren Werkvorschriften nicht entspricht, verweigern. Der Betrieb steht dann mit einer fertigen Installation da, die niemand freigibt — und mit einem Kunden, der fragt, warum.
Eine verspätete Anzeige ist deshalb besser als keine. Die Weisung verlangt die Meldung «vor dem Beginn der Arbeiten rechtzeitig»; wer merkt, dass sie fehlt, reicht sie nach und sagt es dazu.
Drei Dinge, an denen die Installationsanzeige im Alltag hängt:
Am häufigsten trifft die Liste heute die Ladestation: Sie ist meldepflichtig ohne Leistungsgrenze, und dazu kommt je nach Objekt die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters. Wie das zusammenspielt, steht im Beitrag «Wallbox im Stockwerkeigentum».
Muss jede Elektroinstallation der Netzbetreiberin gemeldet werden? Nein, seit dem 1. Juli 2021 nicht mehr. Meldepflichtig sind nur die dreizehn Fälle in Ziffer 3 der ESTI-Weisung 221 — Leistungserhöhung über 3.7 kVA, Netzanschluss, Netzrückwirkungen, Energieerzeugung, Speicher, Ladeinfrastruktur, Hausleitungen und Messeinrichtungen, Provisorien. Alles andere ist von der Meldepflicht ausgenommen.
Ist eine Wallbox unter 3.7 kVA meldepflichtig? Ja. «Anschluss von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge» steht ohne Leistungsgrenze auf der Liste. Die 3.7 kVA gelten für die allgemeine Leistungserhöhung, nicht für die Ladestation.
Wer muss die Installationsanzeige unterschreiben? Bei einer allgemeinen Installationsbewilligung eine fachkundige oder kontrollberechtigte Person, die in der Bewilligung aufgeführt ist; bei einer Ersatzbewilligung die dort genannte Person; bei einer eingeschränkten Bewilligung die Person, die die Arbeit ausführt.
Was ist der Unterschied zwischen Installationsanzeige und Sicherheitsnachweis? Die Installationsanzeige geht vor der Arbeit an die Netzbetreiberin und meldet, was gebaut wird. Der Sicherheitsnachweis geht nach der Schlusskontrolle an sie und belegt, dass es sicher gebaut wurde. Das eine ersetzt das andere nicht — und der Nachweis darf nur bei Arbeiten entfallen, die auch nicht meldepflichtig sind.
Quellen: Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27), Art. 23, 24, 25, 38 und 42, Stand 31. Oktober 2025, fedlex.admin.ch. Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Weisung Nr. 221 «Meldepflichten bei allgemeinen und eingeschränkten Installationsbewilligungen», Version 0621, gültig ab 1. Juli 2021. ESTI, FAQ «Periodische Kontrollen, Sicherheitsnachweise», Stand 22. Juli 2021, esti.admin.ch. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsauskunft; im Zweifel entscheidet die zuständige Netzbetreiberin oder das ESTI.
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