15. September 2026
Ein ZEV bleibt zulässig, solange die PV-Produktion mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung erreicht — und dieselbe Anschlussleistung wächst, sobald eine Wallbox ohne Lastmanagement ans Haus kommt. Was Elektrobetriebe deshalb vor der Offerte prüfen sollten.
Steht auf einem Mehrfamilienhaus bereits ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV), und soll dieselbe Liegenschaft jetzt Wallboxen bekommen, hängen zwei scheinbar getrennte Fragen an derselben Zahl: der Anschlussleistung des Hausanschlusses. Erhöht die neue Ladeinfrastruktur diese Anschlussleistung, steigt auch die Menge an PV-Produktion, die ein ZEV mindestens braucht, um zulässig zu bleiben. Wer das vor der Offerte nicht prüft, riskiert einen ZEV, der durch die eigene Wallbox-Installation unter die gesetzliche Schwelle rutscht.
Ein ZEV ist ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: mehrere Endverbraucher an einem Hausanschluss, die selbst produzierten Strom untereinander verbrauchen, ohne dafür das Verteilnetz in Anspruch zu nehmen. Ein Zusammenschluss ist nur zulässig, wenn die Produktionsleistung der Anlage mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses erreicht (Art. 15 Abs. 1 EnV) — die 10-Prozent-Schwelle, ausführlich im Beitrag «ZEV: die 10 Prozent, der Zeitpunkt und die Kosten».
Die Anschlussleistung ist die vom Verteilnetzbetreiber für den Hausanschlusspunkt freigegebene maximale Leistung. Dieselbe Grösse entscheidet auf der Seite der Ladeinfrastruktur mit: Wird mehr als eine Ladestation an einem Hausanschluss betrieben, kann laut dem VSE-Infoblatt «Elektromobilität — Ladestationen» das Stromnetz stark belastet werden, weshalb Ladestationen über 3.7 kVA vom Netzbetreiber ansteuerbar sein müssen und der Verteilnetzbetreiber vor der Installation kontaktiert werden muss — Einzelheiten dazu stehen im Beitrag «Wallbox im Stockwerkeigentum». Bleibt die Anschlussleistung dabei gleich, ändert sich für den ZEV nichts. Muss sie erhöht werden, wächst auch der Nenner der 10-Prozent-Rechnung.
Ein Rechenbeispiel zeigt den Mechanismus, ohne einen Einzelfall zu behaupten: Eine Liegenschaft mit 50 kW Anschlussleistung und einer PV-Anlage mit 6 kW Produktionsleistung liegt bei 12 Prozent — über der Schwelle. Steigt die Anschlussleistung durch neue Wallboxen ohne Lastmanagement auf 65 kW, sinkt derselbe Anteil auf rund 9.2 Prozent — unter die Schwelle, ohne dass sich an der PV-Anlage selbst etwas geändert hätte.
Das betrifft zwei unterschiedliche Situationen, die vor der Offerte auseinanderzuhalten sind: eine PV-Anlage, die neu für einen ZEV geplant wird, an einem Haus, das schon Wallboxen hat oder bekommen soll — dort gehört die tatsächliche, nach der Ladeinfrastruktur bemessene Anschlussleistung in die Kalkulation der nötigen Modulleistung. Und ein ZEV, der bereits läuft und dem jetzt Wallboxen hinzukommen — dazu der nächste Abschnitt.
Die Energieverordnung regelt diesen Fall ausdrücklich: Fällt ein bestehender ZEV nachträglich unter die 10-Prozent-Schwelle, kann er nur dann weitergeführt werden, wenn die Gründe für die Veränderung bei den bestehenden Teilnehmern eingetreten sind (Art. 15 Abs. 3 EnV).
Für eine Wallbox heisst das in der Praxis: Rüstet ein Stockwerkeigentümer, der bereits am ZEV teilnimmt, eine eigene Ladestation nach und steigt dadurch die Anschlussleistung des Hausanschlusses, liegt der Grund bei einem bestehenden Teilnehmer — der ZEV bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung bestehen, auch wenn die Quote rechnerisch sinkt. Käme dieselbe Wallbox dagegen mit einem neuen Teilnehmer ins Haus — etwa weil eine bisher leere Einheit vermietet und mit einer eigenen Ladestation ausgestattet wird —, ist die Ausgangslage eine andere, und die Netzbetreiberin oder im Streitfall das zuständige Gericht entscheidet über den Einzelfall.
Ein Lastmanagementsystem verteilt den Strombezug mehrerer Ladestationen an einem Hausanschlusspunkt so, dass die zulässige Anschlussleistung nicht überschritten wird — im Beitrag zur Wallbox im Stockwerkeigentum mit den zwei technischen Wegen dazu beschrieben, die das VSE-Infoblatt nennt. Für eine Liegenschaft mit ZEV kommt ein zweiter Nutzen hinzu: Bleibt die Anschlussleistung dank Lastmanagement unverändert, bleibt auch die 10-Prozent-Schwelle unverändert. Ein steuerbares Ladesystem spart damit nicht nur die Gebühr für eine Erhöhung der Anschlussleistung, sondern hält unter Umständen einen bestehenden ZEV am Leben, den eine unkontrollierte Ladeinfrastruktur unter die Schwelle gedrückt hätte.
Bei einer Liegenschaft, die sowohl eine PV-Anlage mit ZEV als auch Wallboxen hat oder bekommen soll, gehört die Anschlussleistung als eine gemeinsame Grösse in die Offerte, nicht als zwei getrennte Positionen:
Zählt eine Wallbox zur Anschlussleistung, die für die 10-Prozent-Schwelle des ZEV massgebend ist? Ja, indirekt: Erhöht die neue Ladestation die vom Verteilnetzbetreiber freigegebene Anschlussleistung des Hausanschlusses, wächst auch der Nenner der 10-Prozent-Rechnung nach Art. 15 Abs. 1 EnV.
Kann ein bestehender ZEV wegen einer neuen Wallbox unter die Schwelle fallen und trotzdem weiterlaufen? Ja, sofern der Grund für die höhere Anschlussleistung bei einem bestehenden Teilnehmer liegt (Art. 15 Abs. 3 EnV) — etwa, weil ein Stockwerkeigentümer, der bereits am ZEV teilnimmt, eine eigene Wallbox nachrüstet.
Verhindert Lastmanagement, dass die Anschlussleistung für eine Wallbox erhöht werden muss? Häufig ja: Ein steuerbares Ladesystem, das die Last auf mehrere Ladestationen verteilt, macht eine Erhöhung der Anschlussleistung oft überflüssig — und schützt damit zugleich die 10-Prozent-Schwelle eines bestehenden ZEV.
Wer entscheidet, ob die Anschlussleistung für eine neue Wallbox erhöht werden muss? Der Verteilnetzbetreiber, gestützt auf das technische Anschlussgesuch, das vor Baubeginn der Ladeinfrastruktur einzureichen ist.
Quellen: Energieverordnung (EnV, SR 730.01), Art. 14, 15 und 16, fedlex.admin.ch. Energiegesetz (EnG, SR 730.0), Art. 17 und 18, fedlex.admin.ch. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE/AES), Infoblatt «Elektromobilität — Ladestationen», strom.ch. Das Rechenbeispiel dient der Veranschaulichung der gesetzlichen Formel und beschreibt keinen realen Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheiden die Netzbetreiberin oder das zuständige Gericht.
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